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Lehnt man ab, der Staatsperson jenen ‚Mehrwert‘ zuzu-
sprechen, der in der verpflichtenden und berechtigenden Au-
torität beruht, die ausschließlich der Rechtsordnung zukommt,
und will man trotzdem die Staatsperson in ihren Verhältnissen
zu anderen Personen, sowie in den von ihr gesetzten Rechts-
tatbeständen — den Staatsakten — zum Unterschied von
gleichgültig. Geradeso wie die Justiz diesen ihren rechtslogischen Charak-
ter nicht ändern würde, wenn bei Verhängung von Strafe und Exekution
dem Richter von der Rechtsordnung ein weit größerer
Spielraum für freies Ermessen eingeräumt würde als dies tatsächlich
der Fall ist. Es geht nicht an — wie dies mitunter versucht wird —
den Staat als Verwalter für die juristische Konstruktion als der Rechts-
ordnung teils unterworfen, teils aber von der Rechtsordnung frei anzu-
sehen; denn der Staat kann juristisch konstruiert werden nur insoweit,
als er als Rechtssubjekt, als Person erkannt, als er der Rechtsordnung
unterworfen gedacht wird. Was rechtslogische Voraussetzung aller ju-
ristischen Konstruktion des Staates, alles Staatsrechtes ist, kann
nicht zum Teil weggedacht werden. Und wenn man einem konkreten
konstitutionellen Staate gegenüber auf Grund einer konkreten Verfas-
sung den Grundsatz aufstellen zu müssen glaubt, daß der Staat in der
Verwaltung zu allem berechtigt (sic!) ist, was ihm nicht durch die
Rechtsordnung (in Form des Gesetzes) untersagt ist, dann muß man
diesen Satz eben als Rechtssatz aus der Rechtsordnung nach-
weisen, wenn man den Staat nicht als Polizeistaat erklären und
auf eine juristische Konstruktion seiner Funktionen nicht verzichten will.
Auch die Allgemeinheit und Inhaltlosigkeit eines solchen ermächtigenden
Biankettrechtssatzes genügt, um die Rechtsstaatsidee in ihrer rein for-
malen rechtslogischen Konsequenz zu wahren und so die Denkmög-
lichkeit eines Staatsrechtes zu erhalten. Darum ist nur im rechtspoliti-
schen Sinne richtig, im rechtslogischen Sinne aber falsch, wenn Otto
Mayer erklärt, ein Staat sei ‚als Rechtsstaat vollkommen oder unvoll-
kommen‘, je nach dem Maße, in welchem seine Verwaltung durch
Gesetze determiniert und die Beobachtung der Gesetze seitens der Organe
durch einen urteilsähnlich gestalteten Verwaltungsakt gesichert sei.
Denn rechtslogisch ist ein Staat entweder Rechtsstaat oder nicht, so
wie er nur entweder Person oder nicht Person, und nicht teils Rechts-
subjekt, teils über dem Recht stehendes Machtsubjekt sein kann; näm-
lich für eine juristische Erkenntnis des Staates, die eben nur unter
der Voraussetzung einer über dem Staate stehenden Rechtsordnung
möglich ist.