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im Diktaturgesetze, wie im Erlasse vom 5. Juli 1866 und im
Landesverwaltungsgesetze vor. In den ersten drei Bestimmungen
ist neben die „Geldstrafe“ eine „Gefängnisstrafe“ bis zu 4 Wochen
gestellt. In $ 132 LVG. ist gesagt, daß bei Festlegung der Geld-
strafe gleichzeitig nach Maßgabe der 58 28, 29 des RStrGB. die
Dauer der Haft zu bestimmen sei, welche für den Fall des Un-
vermögens an die Stelle der Geldstrafe treten solle. Der Höchst-
betrag dieser Haft ist dabei für die Regierungspräsidenten 4 Wochen,
für die Landräte und ebenso für die Polizeibehörden und Ge-
meindevorstände in einem Stadtkreise 2 Wochen usf.
Trotz aller dieser Bestimmungen ist die Fortdauer der Gültig-
keit der Beugehaft als Zwangsmittel außerhalb des Gebietes des
Landesverwaltungsgesetzes bestritten.
Der Grund hierfür mag zum Teil darin liegen, daß mitunter
in Erlassen die Freiheitsentziehung als Zwangsmittel nicht an-
geführt ist, so z. B. in dem Reskript des Handelsministers vom
15. Januar 1862 (Zeitschr. f. Bergrecht, Bd. 3, S.125, oben 8. 382f.).
Vielleieht ist eine weitere Ursache ganz allein das äußerliche
Schwanken der Termini-, Gefängnis- und Haftstrafe. So kommt
RHEINBABEN (die Disziplinargesetze, S. 408) dazu, die Freiheits-
entziehung als Zwangsmittel nicht mehr für zulässig anzusehen.
Andererseits spricht die Regelung des $ 132 LVG. mittelbar
dafür, daß die Freiheitsentziehung, gleichwie sie doch auch in den
früheren Vorschriften ausdrücklich stets erwähnt war, nicht für
obsolet angesehen werden kann. Nur bleibt es dann zweifelhaft,
ob sie ein primäres oder nur ein subsidäres Zwangsmittel sei.
OPPENHOF (Nr. 657) ist hier der Ansicht, daß in erster Reihe nur
eine Geldstrafe und nur für den Fall des Unvermögens eine Frei-
heitsbeschränkung und zwar Haft bis. zu 4 Wochen festzusetzen
se. Allerdings werden demgegenüber in der Verordnung von
1808, im Rheinischen Ressortreglement und im Diktaturgesetz die
„Geld- und Gefängnisstrafen“ äußerlich gleichberechtigt neben-
einandergesetzt. Einzig die jiingste Regelung, das Landesverwal-