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tungsgesetz, das eben als allgemeine Erkenntnisquelle moderner
Rechtsgedanken Bedeutung hat, gibt uns die zutreffende Anleitung
an die Hand. Es kann deshalb der Ansicht OPPENHOFs beige-
treten werden; sie wird auch am meisten der Praxis entsprechen
und dort wohl Belege finden, die mir nicht zur Verfügung stehen.
Gegenüber der irreführenden Bezeichnung als „Gefängnis-
strafe“ mag nur noch bemerkt werden, daß in der 1. Hälfte des
19. Jahrhunderts der Ausdruck Gefängnisstrafe das gleiche be-
deutet, wie noch die „polizeiliche Gefängnisstrafe* des $ 333 des
Preußischen Strafgesetzbuches von 1851, die nach 8 334 a. a: 0.
in einfacher Freiheitsentziehung bestand und völlig unserer heu-
tigen Haftstrafe entsprach ; da aber das spätere Preußische Straf-
gesetzbuch von 1861 den Begriffen Haft und Gefängnis eine be-
sondere terminologische Bedeutung gab, haben sich insofern der
Erlaß vom 5. Juli 1866 und das Diktaturgesetz in ihrer Bezeich-
nung einer Inkonsequenz schuldig gemacht.
Wenn wir uns nur einer Auffassung von dem Fortbestehen
dieses Zwangsmittels anschließen, die in der Grundlage der Rege-
lung des $ 132 LVG. entspricht, so ist es theoretisch doch nicht
zulässig, bei der Substitution der Haft mit ausdrücklichen
Worten aufdie $$ 28, 29 des Reichsstrafgesetzbuches Bezug zu
nehmen. In $ 132 LVG. ist die Verweisung besonderer Wille
des Gesetzgebers; in dem nichtkodifizierten Zwangsrecht aber ist
ein Analogieschluß nicht zulässig. Praktisch steht dem aber nichts
entgegen, daß man sich in Wirklichkeit, jedoch ohne ausdrück-
lichen Rückgriff auf das Strafgesetzbuch, von dem Rahmen der
85 28, 29 bei der Umwandlung in die Haft stillschweigend be-
einflussen lasse.
Vollstreckt wird die Haft durch einfache Freiheitsentziehung.
Zu benutzen dürfte hierzu jeder geeignete Raum sein. Ausge-
schlossen dürften (vgl. ebenso $ 907 ZPO.) Räume sein, in denen
sich Strafgefangene befinden. Die Verhaftung vorzunehmen hätte
der Vollziehungsbeamte. Die Haft würde unstatthaft sein aus all-
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXI. 29. 98