Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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tungsgesetz, das eben als allgemeine Erkenntnisquelle moderner 
Rechtsgedanken Bedeutung hat, gibt uns die zutreffende Anleitung 
an die Hand. Es kann deshalb der Ansicht OPPENHOFs beige- 
treten werden; sie wird auch am meisten der Praxis entsprechen 
und dort wohl Belege finden, die mir nicht zur Verfügung stehen. 
Gegenüber der irreführenden Bezeichnung als „Gefängnis- 
strafe“ mag nur noch bemerkt werden, daß in der 1. Hälfte des 
19. Jahrhunderts der Ausdruck Gefängnisstrafe das gleiche be- 
deutet, wie noch die „polizeiliche Gefängnisstrafe* des $ 333 des 
Preußischen Strafgesetzbuches von 1851, die nach 8 334 a. a: 0. 
in einfacher Freiheitsentziehung bestand und völlig unserer heu- 
tigen Haftstrafe entsprach ; da aber das spätere Preußische Straf- 
gesetzbuch von 1861 den Begriffen Haft und Gefängnis eine be- 
sondere terminologische Bedeutung gab, haben sich insofern der 
Erlaß vom 5. Juli 1866 und das Diktaturgesetz in ihrer Bezeich- 
nung einer Inkonsequenz schuldig gemacht. 
Wenn wir uns nur einer Auffassung von dem Fortbestehen 
dieses Zwangsmittels anschließen, die in der Grundlage der Rege- 
lung des $ 132 LVG. entspricht, so ist es theoretisch doch nicht 
zulässig, bei der Substitution der Haft mit ausdrücklichen 
Worten aufdie $$ 28, 29 des Reichsstrafgesetzbuches Bezug zu 
nehmen. In $ 132 LVG. ist die Verweisung besonderer Wille 
des Gesetzgebers; in dem nichtkodifizierten Zwangsrecht aber ist 
ein Analogieschluß nicht zulässig. Praktisch steht dem aber nichts 
entgegen, daß man sich in Wirklichkeit, jedoch ohne ausdrück- 
lichen Rückgriff auf das Strafgesetzbuch, von dem Rahmen der 
85 28, 29 bei der Umwandlung in die Haft stillschweigend be- 
einflussen lasse. 
Vollstreckt wird die Haft durch einfache Freiheitsentziehung. 
Zu benutzen dürfte hierzu jeder geeignete Raum sein. Ausge- 
schlossen dürften (vgl. ebenso $ 907 ZPO.) Räume sein, in denen 
sich Strafgefangene befinden. Die Verhaftung vorzunehmen hätte 
der Vollziehungsbeamte. Die Haft würde unstatthaft sein aus all- 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXI. 29. 98
	        
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