Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

— 430 ° — 
gemeinen Gründen gegen Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden 
Versammlung während der Sitzungsperiode, sofern nicht die Ver- 
sammlung die Vollstreckung genehmigt, gegen Militärpersonen, 
welche zu einem mobilen Truppenteil oder zur Besatzung eines in 
Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges gehören, schließlich auch gegen 
den Schiffer, die Schiffsmannschaft und alle übrigen auf einem 
Seeschiff angestellten Personen, wenn das Schiff zum Abgehen 
bereit (segelfertig) ist (vgl. $ 904 und auch $ 905 ZPO.). 
Krankheit des Verpflichteten würde die Verhaftung aufschie- 
ben. Zweckmäßig würde es sein, dem Vollziehungsbeamten einen 
schriftlichen Haftbefehl zwecks Ausweises mitzugeben. 
Vor Verhaftung eines Beamten, eines Geistlichen oder öffent- 
lichen Lehrers müßte die vorgesetzte Dienstbehörde Anzeige er- 
balten ($ 910 ZPO.). 
Die Kosten müßten im besonderen exekutivischen Verfahren 
beigetrieben werden. 
6. Der unmittelbare Zwang. 
Bei diesem Zwangsmittel ist fast alles strittig. Im allgemeinen 
schon ist sein Charakter Gegenstand der Kontroverse °, und im 
besonderen erscheint seine fortbestehende Gültigkeit für das nicht- 
kodifizierte Verwaltungszwangsrecht fraglich. Es ist leider sehr 
schwer, namentlich zu dem letzteren Zweifelspunkt Stellung zu 
nehmen, da naturgemäß für dieses Zwangsmittel urkundliche Be- 
lege mangeln. Für die Fortdauer spricht ja allerdings die Rege- 
lung des $ 132, Ziff. 3 LVG., wo es heißt, daß unmittelbarer 
Zwang angewendet werden dürfe, jedoch nur danı, wenn die An- 
ordnung ohne einen solchen unausführbar erscheint. Ebenso 
dürfte wohl ANSCHÜTZ als Anhänger einer bejahenden Beantwor- 
tung der Frage aufzuführen sein (vgl. a. a. 0. S. 415). Dafür 
könnte vielleicht auch der Umstand zeugen, daß abgesehen von 
  
5 Vgl. MARKuLL, Zur Lehre vom unmittelbaren Zwange im Pr. Verw.Bl.26, 
558 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.