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gemeinen Gründen gegen Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden
Versammlung während der Sitzungsperiode, sofern nicht die Ver-
sammlung die Vollstreckung genehmigt, gegen Militärpersonen,
welche zu einem mobilen Truppenteil oder zur Besatzung eines in
Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges gehören, schließlich auch gegen
den Schiffer, die Schiffsmannschaft und alle übrigen auf einem
Seeschiff angestellten Personen, wenn das Schiff zum Abgehen
bereit (segelfertig) ist (vgl. $ 904 und auch $ 905 ZPO.).
Krankheit des Verpflichteten würde die Verhaftung aufschie-
ben. Zweckmäßig würde es sein, dem Vollziehungsbeamten einen
schriftlichen Haftbefehl zwecks Ausweises mitzugeben.
Vor Verhaftung eines Beamten, eines Geistlichen oder öffent-
lichen Lehrers müßte die vorgesetzte Dienstbehörde Anzeige er-
balten ($ 910 ZPO.).
Die Kosten müßten im besonderen exekutivischen Verfahren
beigetrieben werden.
6. Der unmittelbare Zwang.
Bei diesem Zwangsmittel ist fast alles strittig. Im allgemeinen
schon ist sein Charakter Gegenstand der Kontroverse °, und im
besonderen erscheint seine fortbestehende Gültigkeit für das nicht-
kodifizierte Verwaltungszwangsrecht fraglich. Es ist leider sehr
schwer, namentlich zu dem letzteren Zweifelspunkt Stellung zu
nehmen, da naturgemäß für dieses Zwangsmittel urkundliche Be-
lege mangeln. Für die Fortdauer spricht ja allerdings die Rege-
lung des $ 132, Ziff. 3 LVG., wo es heißt, daß unmittelbarer
Zwang angewendet werden dürfe, jedoch nur danı, wenn die An-
ordnung ohne einen solchen unausführbar erscheint. Ebenso
dürfte wohl ANSCHÜTZ als Anhänger einer bejahenden Beantwor-
tung der Frage aufzuführen sein (vgl. a. a. 0. S. 415). Dafür
könnte vielleicht auch der Umstand zeugen, daß abgesehen von
5 Vgl. MARKuLL, Zur Lehre vom unmittelbaren Zwange im Pr. Verw.Bl.26,
558 ff.