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Fortbestehen dieses Zwangsmittels außerhalb des Gebietes des
Landesverwaltungsgesetzes annehmen, so müssen wir in Analogie
mit dem $ 132 Ziff. 3 LVG. den unmittelbaren Zwang nur als
ganz subsidiäres Mittel auffassen. Der unmittelbare Zwang ist hier
eben nur das ultimum refugium der Behörde, wenn alle anderen
Mittel versagen. Nicht so bei der zivilistischen Vollstreckung.
Hat hier der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Quantität
von einer bestimmten beweglichen Sache herauszugeben oder eine
unbewegliche Sache zu verlassen oder ein bewohntes Schiff zu
räumen ($$ 883, 885 ZPO.), so findet alsbald unmittelbarer Zwang
und nicht erst eine Vermittelung durch $ 888 ZPO. (mit psy-
chischem Zwange) statt. Einen solchen Umweg muß aber die
publizistische Vollstreckung unbedingt machen.
Der unmittelbare Zwang hat also in der Zivilistik eine an-
dere Begriffsnuance; sie läßt sich vielleicht mit Worten am besten
durch den Hinweis ausdrücken, daß bei ihr weniger als in der
Publizistik die Vorstellung von einer Notstandslage und einer
schließlichen Notwehrhandlung der Behörde obwaltet. In der publi-
zistischen Vollstreckung korrespondiert dafür bei den Zwangsmaß-
nahmen eine größere Zurückhaltung; bei ihr ist die Vollziehung
in weit höherem Maße Willensbeugung, psychischer Zwang, und
weniger unmittelbare Herstellung des geforderten Zustandes als
bei dem zivilistischen Schwesterinstitut.
Im übrigen läßt sich wohl sagen, daß der unmittelbare Zwang
(aueh als eigentliches mittelbares Vollstreckungsmittel) am häu-
figsten im Polizeirecht angewendet werden wird; die Regie-
rungen und die sonstigen Spezialbehörden werden viel weniger
hierzu Veranlassung haben. Deshalb wird der unmittelbare Zwang
im nichtkodifizierten Zwangsrecht an sich schon eine geringere
Rolle spielen. Bei den Steuerbehörden ließe sich ein praktischer
Fall vielleicht auch nur innerhalb des behördlichen Aufsichts-
bereiches konstruieren. Aber dann könnte wieder gesagt werden,
daß der unmittelbare Zwang zumeist nicht mehr der richtige Weg,