Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Literatur. 
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Dr. Paul Einicke, Rechte und Pflichten der Neutralen im 
Seekriegenach dem HaagerAbkommenvom 18. Ok- 
tober 1907. (Tübingen, J. C. B. Mohr.) 
Dr. Hermann Willms,, Die Umwandlung von Kauffahrtei- 
schiffenin Kriegsschiffe. (Tübingen, J. C. B. Mohr.) 
Dr. Erich Hüttenhein, Die Handelsschiffe der Kriegführen- 
den. (Breslau, J. M. Kern.) 
Drei Themata, die eine außerordentliche Wichtigkeit erlangen wer- 
den, wenn der Menschheit noch wieder das Schicksal beschieden sein 
sollte, daß hochstehende Kulturmächte die riesigen Zerstörungskräfte 
des Floftenwesens auf einander loslassen. An allen dreien ist auch das 
Privateigentum stark beteiligt und schon aus diesem Grunde ist den im 
‚praktischen Rechtsleben stehenden Juristen wie auch den Reedern und 
Seehandel treibendenden Kaufleuten dringend zu empfehlen, mit der Weiter- 
entwicklung der Materie in Fühlung zu bleiben. Ein etwaiger Seekrieg 
wird mit größter Plötzlichkeit die beteiligten Kreise vor die brennendsten 
Probleme stellen und es wird zu eingehenden Studien nicht viel Zeit mehr 
verbleiben, wenn es heißt, schwimmendes Eigentum in Sicherheit zu bringen 
oder so zu behandeln, daß es gegen Wegnahme geschützt ist. 
Das Seebeuterecht, die Wegnahme feindlichen Eigentums durch 
Kriegsschiffe, ist auch auf der Londoner Seerechtskonferenz von 1907/08 
unangefochten in Kraft geblieben, insofern ist es also gleichgültig, daß die 
Londoner Deklaration unratifiziert geblieben und daher nicht in Kraft ge- 
treten ist. Die Aussicht auf Abschaffung war wohl nie so günstig, wie auf 
der Pariser Konferenz von 1856, wo alle Mächte außer England dafür waren 
und nur an dessen Widerspruch die Aufhebung scheiterte. Seitdem ist in 
der wissenschaftlichen Literatur, in den Tageszeitungen und in Vorträgen 
der ganze Gegenstand immer wieder durchgearbeitet worden, ohne jedoch 
kriegsrechtlich gefördert zu werden. Die englische Marine ist bei ihrer 
Auffassung geblieben, daß sie als die stärkste Seemacht sich nicht behindern 
lassen sollte, dem Handel und Privateigentum des Feindes auf See allen
	        
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