Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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erdenklichen Schaden zuzufügen. Die englischen Seehandelskreise hatten 
in den neunziger Jahren einen wesentlich anderen Standpunkt vertreten, 
nämlich den, daß England, das stets die meisten schwimmenden Werte be- 
sitze, das Seebeuterecht mehr fürchten müsse als schätzen. Diesen Stand- 
punkt zur englischen Interessenfrage hat sich die deutsche stark schrift- 
stellernde Marine a. D. nicht angeeignet, sie kämpft daher für das Seebeute- 
recht. Die englischen Handelskreise waren verstummt, gehen neuerdings 
aber mit frischen Kräften wieder im Sinne der Aufhebung vor. 
Nun ist eine neue deutsche Schrift erschienen: Dr. HUTTENHEIN, Die 
Handelsschiffe der Kriegführenden, das die ganze Frage 
aufs neue übersichtlich darstellt. Der Verfasser behandelt das Geschicht- 
liche kurz und geht dann zu der Frage über, was zu geschehen habe. Da- 
bei schließt er sich der Züricher Resolution des Instituts für internatio- 
nales Recht im Jahre 1877 an, die das neutrale wie das feindliche Privat- 
eigentum unter neutraler oder feindlicher Flagge für unverletzlich erklärt, 
und nur die dem Kriege dienenden Sachen und Schiffe der Wegnahme 
unterworfen sehen will. Er erkennt an, daß mit der Stimme Englands das 
Seebeuterecht steht und fällt. Zu weit scheint er mir mit dem Worte zu 
gehen, daß „mit der Scheiterung des Seebeuterechts die zum Schutze des 
auf See schwimmenden Privateigentums notwendigen Kriegsschiffe entbehr- 
lich werden®. Die Fälle des Einfalls in ein feindliches Land, der Blockade, 
der Abfangung von Kriegskonterbande, der Deckung von Truppentranspor- 
ten nach überseeischen Ländern und Kolonien werden auch dann noch die 
Mächte zum Wetteifer in Kriegsrüstungen anspornen. Aber viel wäre aller- 
dings gewonnen. Sehr richtig schildert HUTTENHEIN den machtvollen Ein- 
fluß, den die Vereinigten Staaten in dieser Sache erlangen können, wenn 
sie der möglichen Störung ihres Handels entgegentreten. Wenn sie auch 
einen Mangel an Lebensmitteln nicht zu fürchten haben, so ist doch ihre 
Ausfuhr bedroht. Diese geht zum allergrößten Teil zur See vor sich, sie 
betrug 1911/12 2164 Millionen Dollars. Die Ver. St. würden an ihrer Baum- 
wolle ersticken, wenn die Ausfuhr über See gehindert wäre. 
Sehr gründlich untersucht HÜTTENHEIN die einzelnen Seiten der ganzen 
'Rechtafrage: die örtlichen und zeitlichen Einschränkungen des Seebeute- 
rechts, die feindliche Eigenschaft der Handelsschiffe und Waren, den Flag- 
genwechsel, das Durchsuchungsrecht, die Zerstörung feindlicher Prisen, die 
Unterbringung in einem neutralen Hafen. Einen eigenen Abschnitt bildet 
die — glücklicherweise obsolet werdende — Kaperei und die vielleicht sehr 
aktuell werdende Umwandlung von Handelsschiffen in Kriegsschiffe. 
Die in dem soeben berührten Buche auf wenigen Seiten nur kurz be- 
handelte Frage der Umwandlung von Kauffahrteischiffen 
in Kriegsschiffe bildet den alleinigen Gegenstand einer Abhandlung 
‘von Dr. HERMANN WILLMS in der Sammlung P. Zorns und Stier-Somlos 
von Abhandlungen aus dem Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht (Bd. XI,
	        
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