Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Heft 1). Unter den 132 Seiten widmet der Verfasser 28 der geschichtlichen 
Darstellung; die Verhältnisse der Vergangenheit sind denen der Gegenwart 
so unähnlich, daß sie kaum noch in Betracht kommen. Der Gegenstand 
bildet den Abschnitt VII der Haager Friedenskonferenz von 1907, der durch 
die Ratifikation von Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Dänemark, Groß- 
britannien, Mexiko, den Niederlanden, Rußland, Salvador und Schweden 
zwischen diesen Ländern rechtskräftig geworden ist. Es fehlt also noch 
die Mehrzahl der Mächte, unter diesen so wichtige wie die Vereinigten 
Staaten, Frankreich und Italien. Die 12 Paragraphen sind nur nach den 
erheblichsten Schwierigkeiten zustande gekommen. Lange Debatten haben 
auf der Konferenz zwischen den Beteiligten stattgefunden, wovon WILLMS 
durch Auszüge aus den Protokollen eingehend Kenntnis gibt. Die so na- 
türlich erscheinende Definition des Begriffes „Kriegsschiff“ erweist sich als 
äußerst schwierig, wenn die Begriffe Hilfsschiff (Schiff für den Transport 
von Kohlen, Lebensmitteln und anderen Kriegsnotwendigkeiten für die 
feindliche Flotte), sowie Hilfskreuzer hinzutreten. Wenn man mit „Hilfs- 
schiffen“ zu tun hat, spielt wieder die Frage der Kriegskonterbande eine 
wichtige Rolle, die in der Deklaration von London eine endgültige Lösung 
erhalten zu haben schien, jedoch mit der Nichtratifikation dieser letzteren 
unerledigt bleibt. Was absolute, was relative Konterbande ist, was keine 
Konterbande sein darf, steht so wenig fest wie zuvor. Doch nicht hierauf 
wendet sich die Aufmerksamkeit des Verfassers, sondern auf die rechtliche 
Stellung des Schiffes als Subjekt. Auf der Konferenz hat England konse- 
quent den Standpunkt vertreten, daß die Umwandlung von Handelsschiffen 
in Kriegsschiffe möglichst erschwert und an möglichst viele Formalitäten 
geknüpft werden müsse. Begreiflich genug, denn es hat auf dem ganzen 
Erdenrund so viele Häfen, daß ihm die verlangte Beschränkung auf einen 
nationalen Hafen keine Schwierigkeiten machen konnte. Es hat aber nicht 
durchsetzen können, daß die Umwandlung auf offener See verboten würde, 
also daß andere Mächte mit wenigen eigenen Häfen auf sehr erschwerte 
Gelegenheiten angewiesen seien. Deutschland hat in der Verfechtung grö- 
ßerer Freiheiten durchweg die Unterstützung Rußlands und der Vereinigten 
Staaten für sich gehabt. Diese drei setzten durch, daß durch Par. 3 die 
von England geforderten Beweise der Rechtmäßigkeit des Kriegskomman- 
danten auf einem in ein Kriegsschiff umgewandelten Handelsschiff auf die 
folgenden Worte beschränkt wurden: „Der Befehlshaber muß im Staats- 
dienst stehen und von der zuständigen Staatsgewalt ordnungsmäßig be- 
stellt sein.“ 
So ist Punkt für Punkt der Wortlaut nur durch heftige Kämpfe zu- 
stande gekommen. Seinerseits bestreitet England noch heute die Recht- 
mäßigkeit der Umwandlung auf offener See WıuLıms hält nicht die 
Kriegstüchtigkeit der Hilfskreuzerfrage für abgeschlossen. Die praktische 
Seite der Frage erscheint ihm mit Recht als verringert, weil Deplazement
	        
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