land, Chile, Nicaragua gegen Dreadnoughts machen, denen es beliebt, in
ihren Häfen zu ankern ?
Sehr interessant ist die Entwicklung der geschichtlichen Verhältnisse
vor dem endgültigen Siege des Grundsatzes, daß neutrale Staaten ihren
Untertanen den Handel mit Konterbande nicht zu verbieten brauchen und
daß sie durch Zulassung solcher — ihnen als Staaten selbstverständlich
verbotenen — Lieferungen ihre Neutralitätspflicht nicht verletzen. Aber
natürlich handeln die Privaten gegenüber der kriegführenden Macht auf
eigene Gefahr. Diese Grundsätze sind nun durch Annahme des Art. 7 im
Abkommen XII zur Herrschaft gelangt. Damit ist die Frage, ob die Ver-
sorgung einer auf einem Kriegszuge befindlichen Flotte mit Kohlen erlaubt
sei, bejahend entschieden. Dies war nicht von vornherein klar und hier
finden wir Eınıckzs Darlegung (8. 112—114) nicht ganz vollständig. Eng-
länder hatten 1870 die bei Helgoland ankernde französische Flotte mit
Kohlen versehen. Eine energische Note Deutschlands bezeichnete das als
völkerrechtswidrig und auf Verlangen Bismarcks verbot England solche
Handlungsweise. Nun aber führten 1904 namentlich deutsche Schiffe der
nach dem fernen Osten fahrenden russischen Kriegsflotte fortwährend Koh-
len zu, während die Engländer sich durch jenes Verbot für gebunden hiel-
ten. In Hamburg bezeichnete man das Völkerrecht damals als „Seifen-
blasen“, während in Deutschland auch an maßgebenden Stellen die Stim-
mung dafür wuchs, daß Deutschland einen auf sein eigenes Verlangen zur
Geltung gebrachten Grundsatz doch nicht als „nichtig“ bezeichnen könne.
Der vollständige Sieg Japans in der Straße von Tsuschimas machte indes
allen Reklamationen ein Ende und jetzt ist die Kohlenversorgung freigege-
ben. Protestiert gegen Art. 7 hat keine Macht. — Der im übrigen tief
eindringenden Arbeit gebührt warme Anerkennung. E. Fitger.
Festgabe der Deutschen Juristen-Zeitung zum 3l. deut-
schen Juristentage in Wien. Herausgegeben von Dr. jur.
h. c. Otto Liebmann, Berlin, Schriftleiter der Deutschen Juristen-
zeitung. Berlin 1912, Verlag von Otto Liebmann IX und 98 Seiten.
Es ist dies wohl die reichhaltigste Gabe, die dem in Wien, im Sep-
tember 1912 versammelten deutschen Juristentage dargebracht wurde; und
kaum in einer der zahlreichen anderen Gaben ist die echte Begeisterung
für den Zusammenschluß des Deutschen Reichs und Oesterreichs zur Lö-
sung der der beiderseitigen Gesetzgebung gestellten Aufgaben so warm zum
Ausdrucke gelangt, wie in dieser Festgabe. Wohl brachten die fünfzig
Jahre, die zwischen der ersten und der zweiten Wiener Tagung der deut-
schen Juristen liegen, manch schmerzliches Ereignis; desto größer aber ist
die Genugtuung darüber, daß sich schließlich beide Reiche für immer
wiederfanden — wiederfanden auch für das gemeinsame Wirken zur Aus-