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wo ihr auch der Charakter als Zwangsmittel beigelegt ist. Sie
wird als einfacher und natürlicher Weg den anderen Zwangs-
mitteln zweckmäßig vorausgehen:: sie ist die erste Mahnung, mit
ihr kann die dringende Aufforderung zur Angabe der Hinderungs-
gründe verbunden werden. In der Praxis mag manchmal die
Portopflichtigkeit bei diesem Mittel nicht angewendet oder ver-
gessen werden. Es empfiehlt sich mitunter Zustellung der Erin-
nerung und für die Möglichkeit von folgenden schärferen Schritten
die Setzung einer Frist, binnen welcher die Handlung vorzuneh-
men ist.
An dieser Stelle kann für den Geschäftsbereich der Vor-
sitzenden der Veranlagungskommissionen auf einen Mißstand hin-
gewiesen werden: es ist hier als Erinnerung oder als Einleitung
weiterer Maßnahmen nicht zulässig, wie es in der Praxis vielfach
üblich ist, die nachgeordneten Hilfsorgane „zur verantwortlichen
Vernehmung“ oder „zur verantwortlichen Aeußerung“ aufzufordern.
Solche Ausdrücke und Schritte gehören in das Gebiet der Dis-
ziplinarbefugnisse, welchen die Hilfsorgane nicht unterworfen sind.
Derartige Wendungen sind dementsprechend, schon um Mißver-
ständnissen aus dem Wege zu gehen, zu vermeiden.
2. Die Absendung eines Boten.
Als nächstes Zwangsmittel reiht sich am besten die Absendung
eines Boten auf Kosten des Säumigen an. Dieses Mittel wird
sich vom begrifflichen Standpunkt aus sowohl mit der Erinnerung,
wie mit der Ersatzvornahme oder dem unmittelbaren Zwange be-
rühren. Als besonderes Zwangsmittel wird es in dem Ministerial-
erlaß vom 5. Juli 1866 genannt. Zum alleinigen Zwecke eines
Monitum wird besser zunächst nur die (portopflichtige) Erinnerung
verwendet. Die Botensendung ist ihr gegenüber das schärfere
Zwengsmittel. Vom unmittelbaren Zwange wird sie als besonderes
Zwangsmittel durch die Tragweite des Auftrages und die fehlende
Anweisung zum Zwange unterschiedlich sein. Zumeist wird sie