qualifiziert, sofern sie diese Verhältnisse zu sich in Relation
setzt. Wenn ich von irgendeinem Verhältnisse aussage: es ist
ein Rechtsverhältnis, von irgendeinem Tatbestande: er ist
Recht oder Unrecht, so hat solches Urteil den gleichen logi-
schen Charakter wie jenes, das irgendein menschliches Ver-
halten als gut oder böse, irgendeinen Gegenstand als schön
oder häßlich bezeichnet: es hat zum Gegenstand das Verhältnis
des Objektes, d. h. des Verhältnisses, des Tatbestandes, der
Handlung, des Gegenstandes, zu einer Norm, ist ein Wert-
urteil, kein Wirklichkeitsurteil! Das Urteil,
das irgendeine menschliche Beziehung als Rechtsverhältnis er-
klärt, spricht die Relationsmöglichkeit dieses Tatbestandes zur
Rechtsordnung aus, das Urteil, das einen Tatbestand als ‚Recht‘,
einen andern als „Unrecht“ erklärt, spricht ein positives oder
ein negatives Werturteil, spricht aus, daß der eine Tatbestand
der Rechtsnorm entspricht, der andere der Rechtsnorm wider-
spricht; genauso wie ‚gut‘ und ‚schön‘ die Uebereinstimmung
mit einer Moralnorm, resp. einer ästhetischen Regel, ‚böse‘
und ‚„häßlich“ die Diskrepanz der Wirklichkeit, der Realität,
mit der Norm, der Idealität zum Ausdruck bringt. Es ist einer
der primitivsten Denkfehler, die Realität mit der Idealität zu
verwechseln, etwas, was nur Eigenschaft eines Wirklichen,
dessen Relation zur Norm bedeutet, mit dem Wirklichen zu
identifizieren. Wenn man als Rechtsverhältnis die faktischen,
zwischen den Menschen bestehenden Beziehungen erklärt, die
durch die Rechtsordnung geregelt werden, so ist das ein Schul-
beispiel für die unzulässige Verwechslung eines Werturteils mit
einem Wirklichkeitsurteil. Wenn man im Bereiche der Ethik
und Aesthetik und aller anderen normativen Disziplinen einen
Fehler längst vermeidet, der auf dem Gebiete rechtswissen-
schaftlicher Arbeit scheinbar zum eisernen Bestand der Theorie
gehört, so ist das offenbar nur darauf zurückzuführen, daß hier