Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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die „Bezirkssynagoge“ steht, zusammengesetzt aus dem Bezirksrabbiner und 
einem oder zwei Bezirksältesten. Sie ist dem Öberrat untergeordnet. Der 
Synagogenbezirk wiederum besteht aus den einzelnen Religionsgemeinden, 
deren Verwaltungsorgan der Synagogenrat bildet mit dem Synagogenrats- 
vorsteher an der Spitze. Ueber die Religionsgemeinde und ihr Organ übt 
die direkte Aufsicht die Bezirkssynagoge. 
Diesen teils durch Landesherrn, Kultusministerium, Oberrat ernannten, 
teils von der Religionsgemeinde gewählten und vom Bezirksamt bestätigten 
Organen stehen in der Landessynode, in der Bezirksversammlung und Ge- 
meindeversammlung synodale Vertretungen der Judenschaft gegenüber, so 
daß die Organisation der israelitischen Religionsgemeinschaft in Baden sich 
ungefähr mit der Konsistorialsynodalverfassung der evangelischen Landes- 
kirche deckt. 
Es kann nicht bezweifelt werden, daß im Interesse der Ordnung in der 
israel. Religionsgemeinschaft und nicht minder im Interesse des Staates 
und seiner Behörden, die bei Streitigkeiten innerhalb der israel. Religions- 
gemeinschaft um ihre Hilfe angegangen werden, der Bestand einer solchen 
Organisation von großem Wert ist. Aber ebenso sicher ist es mir, daß 
heutigentags eine solche Verfassung dort, wo sie noch nicht besteht, auch 
nicht mehr eingeführt werden kann. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts, als 
man sich allerwärts daran machte, die bürgerlichen und religiösen Ver- 
hältnisse der Juden zu ordnen, trug man keine Bedenken, ziemlich rück- 
sichtslos und ohne die Juden selbst um ihre Stellungnahme zu befragen, 
ihnen einfach eine kirchliche Verfassung vorzuschreiben, wenn diese auch 
mit ihren religiösen Anschauungen und ihrer Tradition keineswegs über- 
einstimmte. Die Juden haben sich dann ohne viel Widerspruch mit solcher 
Ordnung der Dinge abgefunden und sich an sie gewöhnt. Heute aber 
würde die Besorgnis vor einem Eingriff in die Gewissensfreiheit und die 
scharfe Gegnerschaft zwischen Orthodoxie und Neologie im Judentum die 
Einführung einer hierarchischen Organisation für die israel. Religionsge- 
sellschaft, dort wo sie noch nicht besteht, schlechterdings unmöglich 
machen. 
WOLFF umschreibt genau die Zuständigkeit der verschiedenen konsi- 
storialen und synodalen Organe der Religionsgemeinschaft, charakterisiert 
ihre rechtliche Stellung, schildert ihre gegenseitigen Beziehungen der Ueber- 
und Unterordnung oder auch der Nebenordnung, behandelt das Finanz- 
wesen der israelitischen Religionsgemeinschaft als Gesamtheit, ferner jenes 
der Synagogenbezirke und der Religionsgemeinden. Auch versäumt er nicht, 
die Versicherungspflicht der bei den Religionsgemeinden angestellten Per- 
sonen auf Grund der Reichsversicherungsordnung und des Versicherungs- 
gesetzes für Angestellte zu erörtern. Streitfragen z. B. über den Begriff 
der öffentlichen Korporation und über die Begründung der Zugehörigkeit 
zur israel. Religionsgemeinschaft in Baden geht er nicht aus dem Weg.
	        
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