Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

— 449 — 
in Betracht kommt, bieten sich für die Beantwortung dieser Frage keine 
Schwierigkeiten. Wo aber das Elektrizitäts-Unternehmen, wie bei jedem 
umfangreicheren Stromversorgungsgebiet, der Benutzung des öffentlichen 
Grund und Bodens nicht entraten kann, muß es in Rechtsbeziehung zum 
„Eigentümer“, zum „Herrn“ oder zum „Verwalter“ dieses „öffentlichen 
Gutes“ treten. Die Rechtsnatur dieses „öffentlichen Gutes® und der Ge- 
brauchserlaubnis bildet also naturgemäß den Mittelpunht jeder Erörterung 
über die verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen, ohne die der Bestand 
und ungehinderte Betrieb eines Stromversorgungsunternehmens nicht zu 
denken ist. 
Indem der Verfasser, ausgehend von dem französischen Rechte und 
dem in diesem scharf umrissenen Rechtsbegriff der Konzession und des 
domaine public, ganz im Geiste OTTO MAYERs „entsprechende“ Rechts- 
formen im allgemein-deutschen Verwaltungsrecht zu erkennen sucht (S. 18 
der Buchausgabe), läßt er sich verleiten, sie auch zu finden. 
Seinem Ergebnis, die für Benützung öffentlichen Grund und Bodens 
für ein Stromversorgungsunternehmen nötige behördliche Erlaubnis trage 
den Charakter „der Verleihung öffentlicher Nutzungen“ (S. 94), kann aber 
nach Lage des geltenden Rechtes nicht zugestimmt werden. Denn es be- 
ruht auf der irrigen Voraussetzung, daß die Lehre vom öffentlichen Eigen- 
tum, welche im französischen Recht in einer ausdrücklichen Gesetzesvor- 
schrift (vergl. code civil art. 538 u. 540) wurzelt, auch ins deutsche Ver- 
waltungsrecht Eingang gefunden habe, Vergl. hierzu die eingehend be- 
gründete Entscheidung des sächsischen Oberverwaltungsgerichts (I. Senat) 
vom 9. Febr. 1910, Bd. 15 S. 197. Die Kritik, die PasquAy S. 91 ff. an der 
Auffassung übt, daß das Eigentum des Staates an den öffentlichen Sachen 
sich als einfaches Privateigentum darstelle, und die sich vor allem gegen 
die reichsgerichtliche Judikatur wendet, mag vielleicht einen guten Keim 
für die Fortentwicklung des deutschen Verwaltungsrechtes enthal- 
ten, im derzeit geltenden Rechte findet sie aber meines Erachtens keine 
genügende Stütze. Daß eine Rechtsentwicklung im Sinne seiner publi- 
zistischen Auffassung übrigens geeignet wäre, an Stelle der nach der heuti- 
gen Judikatur juristisch einfachen und praktisch befriedigenden Lösung der 
Streitfrage komplizierte Verhältnisse (mehrfache Zuständigkeiten, Schwierig- 
keiten in der Vollstreckung etc.) zu setzen, gibt PasquaY (S. 89) selbst zu. 
Man wird aber nicht nur den Bedürfnissen des praktischen Lebens, sondern 
auch der Forderung einer hiemit harmonierenden rechtlichen Konstruktion 
gerecht, wenn man annimmt, daß der Staat bei der Erteilung der Geneh- 
migung zur Benützung Öffentlicher Straßen einerseits handelt als Privat- 
eigentümer (Abschluß von Privatverträgen) und andererseits als Hüter der 
öffentlichen Ordnung und Sicherheit (polizeiliche Bewilligung der Leitungs- 
kreuzung unter entsprechenden Auflagen). Bei dieser Auffassung, nach 
welcher — nebenbei bemerkt — die bayerische Regierung bei Regelung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.