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der Elektrizitätsversorgung Bayerns verfährt, bleibt jedenfalls Klarheit dar-
über, daß ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen keine wie immer ge-
artete „Konzession“ nötig hat. Eben zum Gegensatz von den Kleinbahn-
unternehmungen, bei denen diese grundsätzliche Voraussetzung auf einem
durch Gesetz geschaffenen System beruht.
Wie man sich aber auch zu der letzten Schlußfolgerung des Verfassers
über das Wesen des „Betriebsrechtes“ stellen mag, jedenfalls verdient die
übersichtliche Gliederung, folgerichtige Durchführung der Gedanken und
die wissenschaftliche Durchdringung des Stoffes die vollste Anerkennung.
Erfreulicherweise fand das dem Verfasser zur Verfügung stehende Material
bis in die neueste Zeit herauf Berücksichtigung und quellenmäßige Angabe.
Die den Abschluß der Abhandlungen bildenden Betrachtungen über
eine künftige Elektrizitätsgesetzgebung fußen zum Teil auf früheren Li-
teraturerscheinungen, so insbesondere auf der Schrift von „KrAsnY*: Die
Aufgaben der Elektrizitätsgesetzgebung. Was der Verfasser zu dieser Frage
vorträgt, enthält im einzelnen viele Anregungen, kennzeichnet sich jedoch
von vornherein zu sehr als Niederschlag einer staatsmonopolistischen An-
schauung, als daß sie allen Seiten des Problems gerecht werden könnte.
Da diese Erörterungen mehr als Anhang zu der systematischen Rechtsdar-
stellung zu erachten sind, so wird von einer näheren Würdigung abgesehen.
Friedrich Hertlein.
Kahn, Die Abgrenzung des Gesetzgebungs- und Verordnungsrechts nach
deutschem Reichsstaatsrecht. Mainz 1912. Verlag von L. Wilkens.
S. 159.
Bei der Frage, auf die der Titel der Schrift hinweist, handelt es sich
im wesentlichen darum, ob die gemäß Art. 7 $2 der deutschen Reichsver-
fassung erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften ohne spezielle ge-
setzliche Delegation Rechtssätze enthalten dürfen (8.7). Rechtssätze sind
aber nach der Definition des Verfassers (S. 12) kraft allgemeiner Herrscher-
gewalt des Staates erlassene, nicht bloß abstrakte Tatbestände konkreti-
sierende staatliche Befehle. Sie werden einerseits jenen staatlichen Be-
fehlen gegenübergestellt, die sich auf ein besonderes Gewaltverhältnis grün-
den, wie es z. B. zwischen dem Staate und dem Beamten, dem Offizier,
dem Soldaten, dem Schüler, dem Sträfling usw. besteht, andererseits jenen
Befehlen, durch welche allgemeine staatsbürgerliche Pflichten nüher de-
terminiert werden. In der Lehre vom Gesetzesbegriff (S. 21 ff.) stellt sich
der Verfasser im allgemeinen auf den Standpunkt der herrschenden Lehre
mit ihrer Unterscheidung von Gesetzen im formellen und im materiellen
Sinn. Er macht jedoch den gewichtigen Vorbehalt, daß Dienstbefehle,
wenn sie in Gesetzesform ergehen, dadurch ihren Charakter verlieren und
zu Rechtssätzen werden, was damit begründet wird, daß der Kaiser der