Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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alleinige Inhaber der Dienstgewalt sei, aber an der Gesetzgebung keinen 
Anteil habe; ein Dienstbefehl aber, also eine Norm, die nur kraft der 
Dienstgewalt erlassen werden kann und nur kraft ihrer verbindlich ist, 
von einem Organ erlassen, dem überhaupt keine Dienstgewalt zusteht, sei 
ein logischer Widersinn. Ich glaube jedoch, dieser Widersinn verschwindet 
völlig, wenn man erwägt, daß der deutsche Kaiser auch seine Dienstgewalt 
nur als Organ des Reiches ausübt, daß m. a. W. der eigentliche Inhaber 
der Dienstgewalt das Reich ist, das diese Gewalt zwar normalerweise durch 
den Kaiser ausübt, sich aber hiebei in einzelnen Fällen ebensogut anderer 
Organe, insbesondere des Bundesrates und des Reichstages, bedienen kann. 
Der Verfasser wendet sich sodann zunächst dem preußischen Recht 
zu und stellt sich in der bekannten Kontroverse zwischen ARNDT und An- 
SCHÜTZ auf Seite des letzteren. Er erblickt wohl mit Recht den stärksten 
Beweis gegen das ArnDTsche Enumerationsprinzip darin, daß die preußi- 
sche Verfassung eine die Regelung des Privatrechts durch Verordnung 
verbietende Spezialklausel nicht enthält, daß es mithin jenem Prinzip zu- 
folge in Preußen zulässig sein müßte, das Privatrecht durch Verordnung 
zu regeln. Der Verfasser sucht bei jedem einzelnen der von ARNDT bei 
Zugrundelegung der herrschenden Anschauung als völlig überflüssig be- 
zeichneten Verfassungsartikel dessen volle Berechtigung neben Art. 62 
nachzuweisen; bezüglich der grundrechtlichen Verfassungsartikel schließt 
er sich der Argumentation OTTO MAYERs an, wonach Art. 62 zwar bestimme, 
daß Rechtssätze nur im Wege der Gesetzgebung erlassen werden können, 
aber die Frage, ob nur auf Grund eines Rechtssatzes gegen die Untertanen 
vorgegangen werden darf, erst durch jene grundrechtlichen Artikel beant- 
wortet werde. Ich möchte meinerseits zu der ganzen Streitfrage nur be- 
merken, daß vielleicht der schwächste Punkt der herrschenden Lehre in 
der Nötigung liegt, gewisse in die persönliche Freiheit außerordentlich tief 
eingreifende Aeußerungen des militärischen Oberbefehls als harmlose Ver- 
waltungsverordnungen hinzustellen, durch die der jeweilige Rechtszustand 
gar keine Veränderung erfahren soll. (Vgl. ARNDT, Selbständiges Verord- 
nungsrecht 8. 227.) 
Auf das Reichsstaatsrecht übergehend (8. 60) sucht der Verfasser zu- 
nächst darzulegen, daß es ARNDT, der für das Reich — im Gegensatz zu 
Preußen — ein selbständiges Rechtsverordnungsrecht leugnet, nicht gelun- 
gen sei, diese seine Ansicht einwandfrei zu beweisen ; es sei dies nur mög- 
lich, wenn man von dem von ARNDT auch für das Reichsstaatsrecht ge- 
leugneten Satze, daß Rechtsnormen nur im Gesetzeswege erlassen werden 
dürfen, ausgeht. Daß aber dieser Satz im Art. 5 der Reichsverfassung 
wirklich enthalten sei, sucht der Verfasser insbesondere auf historischem 
Wege und zwar an der Hand der Preußischen Grundzüge vom 10. Juni 
1866 zu beweisen. Erst auf Seite 78 gelangen wir zu dem eigentlichen 
Thema: Dürfen die Verwaltungsvorschriften des Art. 7 ohne weiteres
	        
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