Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Kompetenz, die der Bürgerausschuß in Konkurrenz mit der Bürgerschaft 
hat, wie bei Genehmigung kleinerer Nachbewilligungen und dinglicher Ge- 
setzesvorlagen, und des Wirkungsgebietes, in dem nach gesetzlicher Dele- 
gation der Befugnisse der Bürgerschaft auf ihn eine Tätigkeit der letzteren 
selbst nicht mehr statthaft ist. Dabei hat der Verfasser mehrfach Gele- 
genheit, zweifelhafte Punkte zu berühren. Seine Ansicht, daß der Bürger- 
ausschuß bei der halbschichtigen Ernennung der Bürgerschaft für die Zeit 
zwischen Beendigung der Wahlperiode und Neukonstituierung der Bürger- 
schaft außer Funktion trete, scheint auch in Hamburg der Praxis nicht zu 
entsprechen. Sie dürfte auch mit der den Verfassungen der Hansastädte 
zugrunde liegenden Verfassung, daß die Bürgerschaften permanente Organe 
sind und daß gerade der Bürgerausschuß die Funktion eines ständigen 
Wächters der Verfassung und stets bereiten Vertreters der Bürgerschaft in 
dringlichen Angelegenheiten hat, nicht übereinstimmen. Auch in Bremen, 
wo die Verhältnisse im übrigen gleich liegen — hier gehört sogar der 
ganze Geschäftsvorstand der Bürgerschaft als solcher zum Bürgeramt —, 
bleibt das Bürgeramt trotz des Ausscheidens eines Teiles seiner Mitglieder 
bei der halbschichtigen Ernennung der Bürgerschaft in Funktion; es muß 
sogar in Funktion bleiben, da es nach der Verfassung allein in der Lage 
ist, eine neue Versammlung der Bürgerschaft einzuberufen. Die Abhand- 
lung wird für alle, die sich für das öffentliche Recht der Hansastädte in- 
teressieren oder in Hamburg im öffentlichen Leben stehen, manche Anre- 
gung bieten. Dr. J. Bollmann. 
Tezner, Friedrich, Oesterreichisches Staatsrecht in Ein- 
zeldarstellungen. I. Die Volksvertretung. XIV und 
771 S. Wien 1912, Manzsche Buchhandlung. 
Dem im Jahre 1909 erschienenen, der Darstellung des österreichischen 
Kaisertums gewidmeten ersten Bande der Einzeldarstellungen des öster- 
reichischen Staatsrechtes läßt TEZNER jetzt den zweiten folgen, welcher die 
Volksvertretung darstellt. Das Buch soll ja ein Teil eines größeren Ganzen 
sein, aber wie es angelegt und ausgestaltet ist, ist es etwas durchaus Selb- 
ständiges. Der Gegenstand ist mit solcher Wucht und Intensität be- 
handelt, daß der Leser die anderen Teile momentan über der Lektüre zu 
vergessen vermag. TEZNERs Werk ist mehr als die Darstellung des öster- 
reichischen Parlamentsrechtes, es enthält Vieles von allgemeinster Bedeu- 
tung, auch werden die staatsrechtlichen Verhältnisse des Deutschen Rei- 
ches mehrfach besonders berücksichtigt. Charakteristisch für das Ganze 
ist die dauernde Heranziehung der Staatspraxis, wodurch die Darstellung 
eine äußerst lebensvollae wird. Es wäre gelegentlich dem Leser lieb, wenn 
er einige Ruhepunkte auf der Fahrt durch die 86 Kapitel des Buches fände, 
wenn insbesondere einige Hauptabschnitte gebildet wären; jetzt geht es 
von einer Kußerst interessanten allgemeinstastsrechtlichen Erörterung über
	        
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