Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Aufsätze. 
Die einzelnen mediatisierbaren Häuser. 
Von 
CONRAD BORNHAK. 
Der Begriff des Standesherrn im Sinne des Art. 14 der 
Deutschen Bundesakte setzt neben fürstlicher oder gräflicher Fa- 
milienwürde voraus ehemalige Reichsstandschaft wegen eines reichs- 
ständischen Besitztumes, welches mit der Person des Besitzers und 
seiner Familie im Jahre 1806 oder seitdem der Staatshoheit eines 
Deutschen Bundesfürsten standesherrlich untergeordnet worden ist. 
Der hiernach feststehende Begriff des hohen Adels geht zwar 
auf das Staatsrecht des alten Reiches zurück, allein er ist in dieser 
scharfen Hervorhebung des reichsständischen Besitztumes als einer 
notwendigen Grundlage verhältnismäßig neu. Denn die eigentliche 
Grundlage der Reichsstandschaft war wie bei der englischen Pairie 
nicht das Land, sondern das hochadelige Haus'. Als man seit 
1582 nicht mehr die einzelnen Linien eines Hauses als solche, 
sondern mit Rücksicht auf den derzeitigen Familienbesitz zur 
Standschaft zuließ, war allerdings die Verdinglichung der Reichs- 
ı Vgl. Auscını, Der Fürstenrat nach dem Luneviller Frieden. Berlin 
1853, 8. 204. 
Arobirv des öffentlichen Rechts. XXXI. 4, 30
	        
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