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Aufsätze.
Die einzelnen mediatisierbaren Häuser.
Von
CONRAD BORNHAK.
Der Begriff des Standesherrn im Sinne des Art. 14 der
Deutschen Bundesakte setzt neben fürstlicher oder gräflicher Fa-
milienwürde voraus ehemalige Reichsstandschaft wegen eines reichs-
ständischen Besitztumes, welches mit der Person des Besitzers und
seiner Familie im Jahre 1806 oder seitdem der Staatshoheit eines
Deutschen Bundesfürsten standesherrlich untergeordnet worden ist.
Der hiernach feststehende Begriff des hohen Adels geht zwar
auf das Staatsrecht des alten Reiches zurück, allein er ist in dieser
scharfen Hervorhebung des reichsständischen Besitztumes als einer
notwendigen Grundlage verhältnismäßig neu. Denn die eigentliche
Grundlage der Reichsstandschaft war wie bei der englischen Pairie
nicht das Land, sondern das hochadelige Haus'. Als man seit
1582 nicht mehr die einzelnen Linien eines Hauses als solche,
sondern mit Rücksicht auf den derzeitigen Familienbesitz zur
Standschaft zuließ, war allerdings die Verdinglichung der Reichs-
ı Vgl. Auscını, Der Fürstenrat nach dem Luneviller Frieden. Berlin
1853, 8. 204.
Arobirv des öffentlichen Rechts. XXXI. 4, 30