Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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der Verleihung des Fürstentitels bzw. des Erwerbs reichsständi- 
schen Besitzes; 
c) die übrigen reichsständischen Fürstenhäuser und jetzt ge- 
fürsteten Grafen. 
Dagegen wird man die für die reichsgräflichen Häuser vor- 
geschlagene Reihenfolge: 
im Reichsgrafenkollegium eingeführte, 
Personalisten, ebenfalls eingeführte, 
nach 1806 hinzugekommene, 
nicht festhalten können. Ist die Reichsstandschaft allgemeines 
Erfordernis des hohen Adels, so gehört grundsätzlich hierher nur 
die erste Klasse. Man mag aus Gründen der Billigkeit einen ehe- 
maligen Reichsgrafen als Standesherren aufnehmen, der nicht alle 
Bedingungen erfüllt, insbesondere keinen reichsständischen Besitz 
hatte wie die Pappenheim oder erst nach 1830 von der Bundes- 
versammlung anerkannt ist wie die Bentink. Man kann aber nicht, 
wenn man bei den Fürsten den fortdauernden Besitz ehemals 
reichsständischer Güter zur allgemeinen Bedingung macht, bei 
den Grafen ganze Klassen aufstellen, für welche diese Bedingung 
nicht zutrifft. Insbesondere ist es ausgeschlossen, daß nach 1806 
noch reichsgräfliche Häuser hinzugekommen sind, da die Zu- 
gehörigkeit zum hohen Adel sich grundsätzlich nach dem Staats- 
rechte des alten Reiches bestimmt. 
Es wird vielmehr zu unterscheiden sein zwischen den alt- 
gräflichen Häusern, die schon vor 1582 die reichsgräfliche Würde 
besaßen, und den neugräflichen, die sie erst später erhielten. 
Erstere hatten ohne weiteres Sitz und Stimme in den im 16. Jahr- 
hundert entstandenen Grafenkollegien, da eben die Reichsgrafen 
eines bestimmten Bezirkes zu solchen zusammentraten. Letztere 
mußten in ein Grafenkollegium ausdrücklich aufgenommen und 
eingeführt werden, Ueber die Rangordnung der einzelnen Grafen 
untereinander muß im Zweifel die Reihenfolge in den Grafen-
	        
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