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durch den Wiener Kongreß und preußisch-hessischen Vertrag
vom 30. Juni 1815 Preußen standesherrlich untergeordnet. Von
Oesterreich und Preußen der Bundesversammlung angemeldet.
Der standesherrliche Besitz ist erhalten. Alle Voraussetzungen
sind erfüllt. Aufzunehmen. Erbliches Mitglied des preußischen
Herrenhauses.
12. Sayn- Wittgenstein-Hohenstein. Fürst.
Reichsfürst 20. Juni 1801. Reichsgräflicher Realist im wetter-
auischen Grafenkollegium. Wie 11. Anteil an der Standesherr-
schaft Limpurg, Sontheim-Obersontheim, um dessentwillen auch
von Württemberg der Bundesversammlung angemeldet, 1841 an
Württemberg veräußert. Der standesherrliche Besitz in Preußen
ist erhalten. Alle Voraussetzungen sind erfüllt. Aufzunehmen.
Erbliches Mitglied des preußischen Herrenhauses.
13. Waldburg-Wolfegge-Waldsee. Fürst. Reichs-
fürst 21. März 1803. Reichsgräflicher Realıst im schwäbischen
Grafenkollegium. Durch die Rheinbundsakte Württemberg unter-
worfen, 1810 ein Teil des Gebietes an Bayern abgetreten. Von
beiden Staaten wie von Oesterreich der Bundesversammlung an-
gemeldet. Der standesherrliche Besitz ist erhalten. Alle Voraus-
setzungen sind erfüllt. Erbliches Mitglied der ersten Kammer in
Württemberg.
14. Waldburg-Zeil-Trauchberg und Waldburg-Zeil-
Wurzach vereinigt zu Waldburg-Zeil.e. Wie 13. Die Behauptung,
es sei ihm im Reichsdeputationshauptschlusse eine Virilstimme
zugesichert, ist unzutreffend. Aufzunehmen. Erbliches Mitglied
der ersten Kammer in Bayern und Württemberg.
15. Metternich. Fürst. Für verlorene linksrheinischeBesit-
zungen durch die Reichsabtei Ochsenhausen entschädigt, die am
30. Juni 1803 Reichsfürstentum wurde. Durch die Rheinbunds-
akte zugunsten von Württemberg mediatisiert. Ochsenhausen am
8. März 1825 an Württemberg verkauft. Von Oesterreich der
Bundesversammlung angemeldet. Kein standesherrlicher Besitz