Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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durch den Wiener Kongreß und preußisch-hessischen Vertrag 
vom 30. Juni 1815 Preußen standesherrlich untergeordnet. Von 
Oesterreich und Preußen der Bundesversammlung angemeldet. 
Der standesherrliche Besitz ist erhalten. Alle Voraussetzungen 
sind erfüllt. Aufzunehmen. Erbliches Mitglied des preußischen 
Herrenhauses. 
12. Sayn- Wittgenstein-Hohenstein. Fürst. 
Reichsfürst 20. Juni 1801. Reichsgräflicher Realist im wetter- 
auischen Grafenkollegium. Wie 11. Anteil an der Standesherr- 
schaft Limpurg, Sontheim-Obersontheim, um dessentwillen auch 
von Württemberg der Bundesversammlung angemeldet, 1841 an 
Württemberg veräußert. Der standesherrliche Besitz in Preußen 
ist erhalten. Alle Voraussetzungen sind erfüllt. Aufzunehmen. 
Erbliches Mitglied des preußischen Herrenhauses. 
13. Waldburg-Wolfegge-Waldsee. Fürst. Reichs- 
fürst 21. März 1803. Reichsgräflicher Realıst im schwäbischen 
Grafenkollegium. Durch die Rheinbundsakte Württemberg unter- 
worfen, 1810 ein Teil des Gebietes an Bayern abgetreten. Von 
beiden Staaten wie von Oesterreich der Bundesversammlung an- 
gemeldet. Der standesherrliche Besitz ist erhalten. Alle Voraus- 
setzungen sind erfüllt. Erbliches Mitglied der ersten Kammer in 
Württemberg. 
14. Waldburg-Zeil-Trauchberg und Waldburg-Zeil- 
Wurzach vereinigt zu Waldburg-Zeil.e. Wie 13. Die Behauptung, 
es sei ihm im Reichsdeputationshauptschlusse eine Virilstimme 
zugesichert, ist unzutreffend. Aufzunehmen. Erbliches Mitglied 
der ersten Kammer in Bayern und Württemberg. 
15. Metternich. Fürst. Für verlorene linksrheinischeBesit- 
zungen durch die Reichsabtei Ochsenhausen entschädigt, die am 
30. Juni 1803 Reichsfürstentum wurde. Durch die Rheinbunds- 
akte zugunsten von Württemberg mediatisiert. Ochsenhausen am 
8. März 1825 an Württemberg verkauft. Von Oesterreich der 
Bundesversammlung angemeldet. Kein standesherrlicher Besitz
	        
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