Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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mehr, nur das Dotationsgut Johannisberg in Preußen. Aber an- 
scheinend nieht einmal deutsche Reichsangehörigkeit. Nicht auf- 
zunehmen. Erbliches Mitglied des österreichischen Herrenhauses. 
16. Fugger-Babenhausen. Fürst. Reichsfürst 1. Au- 
gust 1803. Reichsgräflicher Realist im schwäbischen Grafenkol- 
legium. Schon vor Stiftung des Rheinbundes, aber im Jahre 1806 
freiwillige Unterordnung unter Bayern (vgl. bayr. Deklaration vom 
7. Juni 1806). Von Oesterreich und Bayern der Bundesversamm- 
lung angemeldet. Der standesherrliche Besitz ist erhalten. Alle 
Voraussetzungen sind erfüllt. Aufzunehmen. Erbliches Mitglied 
der bayerischen Kammer der Reichsräte. 
17. Salm-Reifferscheidt-Dyck. Fürst. Reichsfürst 
7. Januar 1804. Reichsgräflicher Realist im westfälischen Grafen- 
kollegium. Entschädigung für die 1801 verlorene Herrschaft 
Reifferscheidt-Badbur im Reichsdeputationshauptschlusse durch das 
mainzische Amt Krautheim. Durch die Rheinbundsakte Württem- 
berg und Baden standesherrlich untergeordnet. Von Oesterreich 
und Baden der Bundesversammlung angemeldet. Der ehemals 
reichsständische Besitz wurde durch Vertrag vom 27. März 1839 
an Baden veräußert, wobei die persönlichen Rechte der Media- 
tisierten vorbehalten wurden. Seitdem ohne standesherrlichen 
Besitz. Nicht aufzunehmen. Erbliches Mitglied des preußischen 
Herrenhauses. 
18. Windischgrätz. Fürst. Reichsfürst 24. Mai 1804 
für die reichsunmittelbaren Herrschaften Egloffs und Siggen. Im 
übrigen nur Personalist im fränkischen Grafenkollegium. Durch 
die Rheinbundsakte Württemberg untergeordnet. Von Oesterreich 
und Württemberg der Bundesversammlung angemeldet. Der Man- 
gel ehemals reichsständischen Besitzes bildet einen zweifelhaften 
Punkt. Er kann aber unentschieden bleiben, da die deutsche 
Reichsangehörigkeit fehlt. Daher trotz Erhaltung des ehemals 
reichsunmittelbaren Besitzes nicht aufzunehmen. Erbliches Mit-
	        
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