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glied des österreichischen Herrenhauses und der württembergischen
ersten Kammer.
19. Esterhazy von Galantha. Fürst. Reichsfürst
23. Mai 1712. Erwerb der ehemaligen Abtei Edelstetten in Bayern
22. Mai 1804, gefürsteten Grafschaft 17. Dezember 1804. Allein
das Gebiet war nicht reichsständisch. Durch die Rheinbundsakte
Bayern untergeordnet. Von Oesterreich und Bayern der Bundes-
versammlung angemeldet. Keine deutsche Reichsangehörigkeit.
Zweifel und Entscheidung wie zu 18. Nicht aufzunehmen. Erb-
liches Mitglied des ungarischen Oberhauses.
20. Trautmannsdorff. Fürst. Reichsfürst 12. Januar
1805 mit dem Dorfe Umpfenbach bei Miltenberg als gefürsteter
Grafschaft, aber ohne Reichsstandsehaft. In der Rheinbundsakte
vergessen, wird sie von Baden mit Recht nur als reichsritterschaft-
lich betrachtet, 1810 an Hessen abgetreten und 1812 verkauft.
Von Oesterreich der Bundesversanımlung angemeldet. Kein standes-
herrlicher Besitz, keine deutsche Reichsangehörigkeit. Nicht auf-
zunehmen. Erbliches Mitglied des österreichischen Herrenhauses.
21. Leyen. Fürst. Reichsgräflich und reichsständisch
wegen Hohengeroldseck. Nach Art. 5 der Rheinbundsakte als
deren Mitkontrahent Annahme des Fürstentitels. Souveräner
Rheinbundsfürst. Doch 1815 Oesterreich, 1819 Baden standes-
herrlich unterstellt. Von Oesterreich und Baden der Bundesver-
sammlung angemeldet. Der standesherrliche Besitz ist erhalten.
Alle Voraussetzungen sind erfüllt. Aufzunehmen. Erbliches Mit-
glied der badischen ersten Kammer.
22. Löwenstein-Wertheim-Freudenberg. Bayr.
Fürst 19. November 1812. Reichsgräflicher Realist im fränkischen
Grafenkollegium. Durch die Rheinbundsakte Bayern, Württem-
berg, Baden und Hessen standesherrlich untergeordnet. Von ihnen
wie von Oesterreich der Bundesversammlung angemeldet. Noch
im Besitze der Standesherrschaft. Alle Voraussetzungen sind er-
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXI. 4. sl