Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Großherzogtum Hessen standesherrlich untergeordnet und von 
beiden der Bundesversammlung angemeldet. Der standesherrliche 
Besitz ist erhalten. Alle Voraussetzungen sind erfüllt. Aufzu- 
nehmen. Erbliches Mitglied der hessischen ersten Kammer. 
27. Isenburg-Büdingenin Wächtersbach. Kur- 
hessischer Fürst 17. August 1865. Sonst wie 26. Aufzunehmen. 
Erbliches Mitglied des preußischen Herrenhauses und der hessi- 
schen ersten Kammer. 
28. Stolberg-Wernigerode. Erbliches Mitglied des 
preußischen Herrenhauses und der hessischen ersten Kammer. 
29. Stolberg-Stolberg. Erbliches Mitglied des preu- 
ßischen Herrenhauses. 
30. Stolberg-Roßla. Erbliches Mitglied des preußischen 
Herrenhauses. 
Reichsgräfliche Realisten im wetterauischen Grafenkollegium. 
Auf Grund des Reichsfürstenstandes für die ausgestorbene Linie 
Stolberg-Gedern vom 18. Februar 1742 preußische Fürstenpatente 
für Stolberg-Wernigerode vom 22. Oktober 1890, für Stolberg- 
Stolberg und Stolberg-Roßla vom 22. März 1893. Das Haus 
Stolberg besaß reichsunmittelbar das Amt Gedern und einen Teil 
der Grafschaft Königstein, die durch die Rheinbundsakte dem 
Großherzogtum Hessen untergeordnet waren. Die Harzgrafschaften 
waren schon früher allmählich der Oberhoheit mächtigerer Nach- 
baren, Brandenburg-Preußen, Kursachsen und Hannover unter- 
legen. An die Stelle von Sachsen trat durch den Wiener Kon- 
greß für Stolberg-Stolberg und Stolberg-Roßla Preußen. Dieses 
hat die Stolberger Grafen auch dinglich immer auf einer Stufe 
mit den Mediatisierten behandelt. Der Bundesversammlung an- 
gemeldet Stolberg-Wernigerode von Preußen, Hannover und Hessen, 
Stolberg-Stolberg von Preußen und Hessen. Gegen die Einreihung 
an dieser Stelle waltet, da der standesherrliche Besitz erhalten 
ist, kein Bedenken ob. Dagegen wird der Anspruch, als Reichs- 
fürsten betrachtet zu werden und, wenn auch nicht mit dem Da- 
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