Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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tum von 1742, so doch vor den landesherrlich ernannten Fürsten 
zu rangieren, keine Berücksichtigung finden können. Allerdings 
ist die Fassung des preußischen Patentes, welches mit Rücksicht 
auf die ursprüngliche Absicht Karls VIL. den Grafen Annahme 
und Führung des Fürstentitels gestattet, sehr vorsichtig. Allein 
tatsächlich konnten die Grafen aus der nicht verwirklichten Ab- 
sicht Kaiser Karls VII. keine Rechte für sich herleiten. Es sind 
also nur die preußischen Erhebungen maßgebend. Alle drei 
aufzunehmen. 
31. Castell-Castell. Erbliches Mitglied der bayrischen 
Kammer der Reichsräte. 
32. Castell-Rüdenhausen. Desgl. 
Bayrische Fürsten 7. März 1901. Reichsgräfliche Realisten 
im fränkischen Grafenkollegium. Durch die Rheinbundesakte 
Bayern untergeordnet. Von diesem der Bundesversammlung an- 
gemeldet. Noch im Besitze der Standesherrschaft. Alle Voraus- 
setzungen sind erfüllt. Aufzunehmen. 
33. Quadt zu Wykradt und Isny. Bayrischer Fürst 
12. März 1901. Reichsgräflieher Realist im westfälischen Gra- 
-fenkollegium für die Herrschaft Wikerath'!. Im Reichsdeputa- 
tionshauptschlusse $ 24 für Wickerath und Schwanenberg mit 
Abtei und Stadt Isny und einer Jahresrente von 11000 Gulden 
aus Ochsenhausen entschädigt. Der Abt von Isny hatte übrigens 
seit 1782 Sitz auf der schwäbischen Prälatenbank. Durch die 
Rheinbundsakte Württemberg untergeordnet und von ihm der 
Bundesversammlung angemeldet. Noch im Besitze der Standes- 
ı So richtig HÄBERLIN a. a. O. S. 322. Die Angabe von KIÜBER 
a. a. O. Tabelle — Reichsstandschaft hatte er nicht. Seine reichsunmittel- 
baren Besitzungen waren reichsritterschaftlich, sind unzutreffend. Nach der 
vom Fürsten eingereichten, amtlich beglaubigten Abschrift des Protokolls 
vom 18. April 1682 ist Frhr. v. Quadt wegen Wickerath damals aufge- 
nommen. Unrichtig danach freilich die Angabe des Gothaer Hofkalenders 
von 1907 S. 174, die Aufnahme sei am 15. Juli 1502 erfolgt. Der Reichs- 
grafenstand datiert erst vom 17. April 1752.
	        
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