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tum von 1742, so doch vor den landesherrlich ernannten Fürsten
zu rangieren, keine Berücksichtigung finden können. Allerdings
ist die Fassung des preußischen Patentes, welches mit Rücksicht
auf die ursprüngliche Absicht Karls VIL. den Grafen Annahme
und Führung des Fürstentitels gestattet, sehr vorsichtig. Allein
tatsächlich konnten die Grafen aus der nicht verwirklichten Ab-
sicht Kaiser Karls VII. keine Rechte für sich herleiten. Es sind
also nur die preußischen Erhebungen maßgebend. Alle drei
aufzunehmen.
31. Castell-Castell. Erbliches Mitglied der bayrischen
Kammer der Reichsräte.
32. Castell-Rüdenhausen. Desgl.
Bayrische Fürsten 7. März 1901. Reichsgräfliche Realisten
im fränkischen Grafenkollegium. Durch die Rheinbundesakte
Bayern untergeordnet. Von diesem der Bundesversammlung an-
gemeldet. Noch im Besitze der Standesherrschaft. Alle Voraus-
setzungen sind erfüllt. Aufzunehmen.
33. Quadt zu Wykradt und Isny. Bayrischer Fürst
12. März 1901. Reichsgräflieher Realist im westfälischen Gra-
-fenkollegium für die Herrschaft Wikerath'!. Im Reichsdeputa-
tionshauptschlusse $ 24 für Wickerath und Schwanenberg mit
Abtei und Stadt Isny und einer Jahresrente von 11000 Gulden
aus Ochsenhausen entschädigt. Der Abt von Isny hatte übrigens
seit 1782 Sitz auf der schwäbischen Prälatenbank. Durch die
Rheinbundsakte Württemberg untergeordnet und von ihm der
Bundesversammlung angemeldet. Noch im Besitze der Standes-
ı So richtig HÄBERLIN a. a. O. S. 322. Die Angabe von KIÜBER
a. a. O. Tabelle — Reichsstandschaft hatte er nicht. Seine reichsunmittel-
baren Besitzungen waren reichsritterschaftlich, sind unzutreffend. Nach der
vom Fürsten eingereichten, amtlich beglaubigten Abschrift des Protokolls
vom 18. April 1682 ist Frhr. v. Quadt wegen Wickerath damals aufge-
nommen. Unrichtig danach freilich die Angabe des Gothaer Hofkalenders
von 1907 S. 174, die Aufnahme sei am 15. Juli 1502 erfolgt. Der Reichs-
grafenstand datiert erst vom 17. April 1752.