Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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nicht als Personalist in ein Grafenkollegium aufgenommen. Trotz- 
dem in Bayern durch Deklaration vom 22. März 1807 Standes- 
herrlichkeit erteilt und durch Reskript vom 25. Februar 1825 hoher 
Adel und Ebenbürtigkeit nebst allen Rechten des Ediktes vom 
26. Mai 1818 anerkannt. Verleihung des Prädikates „Erlaucht“ 
am 25. August 1831 und demnächst Anmeldung bei der Bundes- 
versammlung durch Bayern. Auf Grund der Beschlüsse des Wie- 
ner Kongresses hätte Pappenheim in den Kreis der mediatisierten 
Fürsten übergehen können, da es wegen eines Gebietes im Saar- 
departement an Preußen verwiesen war. Doch ließ es sich von 
Preußen anderweit abfinden. Aufzunehmen. Erbliches Mitglied 
der bayrischen Kammer der Reichsräte'”. 
3. Rechberg und Rothenlöwen. Erst 1810 von 
Württemberg in den Grafenstand erhoben und 1815 den standes- 
herrlichen Familien beigezählt.e. Der erwähnte Reichsgrafenstand 
einzelner Mitglieder des Hauses von 1607 und 1626 bezieht sich 
auf Linien, deren Mannsstamm erloschen ist". Von Württemberg 
der Bundesversammlung angemeldet. Nicht Reichsgraf, nicht 
reichsständisch, es sprechen auch keine besonderen Gründe für die 
Aufnahme. Nicht aufzunehmen. Erbliches Mitglied der württem- 
bergischen ersten Kammer. 
17 Die Anmeldung berichtet HEFFTER a. a. O. S. 378. KLÜBER a... 0. 
Anl. IV und in der Tabelle weiß davon nichts. Doch der Graf Pappenheim 
hat die Anmeldung vom 9 September 1831 urkundlich nachgewiesen. 
18 HEFFTER a. a. O. S. 384. Vgl. im übrigen KLüsBer, Anh. IV unter 
Württemberg 29 Note r.
	        
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