Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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zeichneten Ansprüche von vornherein im Verwaltungsstreitver- 
fahren entschieden, die Streitigkeiten über die in Abs. 4 bezeich- 
neten Ansprüche aber der Entscheidung durch den ordentlichen 
Richter überlassen wurden. 
So galt nach dem KVG@. für die Streitigkeiten das bunteste 
Verfahren, ganz abgesehen, daß dasselbe im näheren noch der 
Landesgesetzgebung vorbehalten blieb: 
a) Vorverfahren vor der Aufsichtsbehörde mit Berufung auf 
den ordentlichen Rechtsweg, soweit aber landesgesetzlich solche 
Streitigkeiten dem Verwaltungsstreitverfahren zugewiesen sind, 
den Weg des letzteren. 
b) Vorverfahren vor den Aufsichtsbehörden mit Rekurs nach 
SS 20, 21 Gew.-Ordn. 
Im Krankenkassenversicherungsgesetz finden sich die Vor- 
schriften über Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und den 
Versicherten über die Berechnung und Anrechnung der Beiträge 
in den $$ 53a, 65, 72, 73, 78 Abs. 1. KVG., den $$ 81a Nr. 4, 
81b Nr. 4 der Gew.-Ord., 8 4 Abs. 1 Nr. 5, $$ 76, 83, 84, 85 
des Gewerbegerichtsgesetzes und $ 5 Nr. 5, 8 29 des Kaufmanns- 
gerichtsgesetzes. 
Darnach waren zuständig: 
a) die reichsgesetzlichen Gewerbegerichte für Versicherte, die 
vor diesen ihren Gerichtsstand haben, 
b) die landesrechtlichen Gewerbegerichte für Versicherte, die 
vor diesen Recht nehmen, 
c) Innungsgerichte, soweit sie eingerichtet sind, für Streit 
zwischen Arbeitgebern und Gesellen, 
d) die Innung für Streit zwischen Innungsmitglied und Lehr- 
ling, 
e) die Kaufmannsgerichte, wo solche bestehen, bei Streit 
zwischen Kaufleuten und ihren Gehilfen und Lehrlingen, 
f) die ordentlichen Geriehte, in Württemberg die Gemeinde- 
gerichte für die sonstigen Versicherten und da, wo keine Gewerbe-
	        
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