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zeichneten Ansprüche von vornherein im Verwaltungsstreitver-
fahren entschieden, die Streitigkeiten über die in Abs. 4 bezeich-
neten Ansprüche aber der Entscheidung durch den ordentlichen
Richter überlassen wurden.
So galt nach dem KVG@. für die Streitigkeiten das bunteste
Verfahren, ganz abgesehen, daß dasselbe im näheren noch der
Landesgesetzgebung vorbehalten blieb:
a) Vorverfahren vor der Aufsichtsbehörde mit Berufung auf
den ordentlichen Rechtsweg, soweit aber landesgesetzlich solche
Streitigkeiten dem Verwaltungsstreitverfahren zugewiesen sind,
den Weg des letzteren.
b) Vorverfahren vor den Aufsichtsbehörden mit Rekurs nach
SS 20, 21 Gew.-Ordn.
Im Krankenkassenversicherungsgesetz finden sich die Vor-
schriften über Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und den
Versicherten über die Berechnung und Anrechnung der Beiträge
in den $$ 53a, 65, 72, 73, 78 Abs. 1. KVG., den $$ 81a Nr. 4,
81b Nr. 4 der Gew.-Ord., 8 4 Abs. 1 Nr. 5, $$ 76, 83, 84, 85
des Gewerbegerichtsgesetzes und $ 5 Nr. 5, 8 29 des Kaufmanns-
gerichtsgesetzes.
Darnach waren zuständig:
a) die reichsgesetzlichen Gewerbegerichte für Versicherte, die
vor diesen ihren Gerichtsstand haben,
b) die landesrechtlichen Gewerbegerichte für Versicherte, die
vor diesen Recht nehmen,
c) Innungsgerichte, soweit sie eingerichtet sind, für Streit
zwischen Arbeitgebern und Gesellen,
d) die Innung für Streit zwischen Innungsmitglied und Lehr-
ling,
e) die Kaufmannsgerichte, wo solche bestehen, bei Streit
zwischen Kaufleuten und ihren Gehilfen und Lehrlingen,
f) die ordentlichen Geriehte, in Württemberg die Gemeinde-
gerichte für die sonstigen Versicherten und da, wo keine Gewerbe-