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Lehnen mehrere angegangene Kassen die Zugehörigkeit ab,
so entscheidet ebenfalls das Versicherungsamt (Beschlußausschuß),
an Stelle der bisher im Verfügungswege entscheidenden höheren
Verwaltungsbehörde. Die Zuständigkeit ist durch $ 1783 RVO.
folgendermaßen geregelt: Wenn die Kassen im Bezirke desselben
Versicherungsamtes ihren Wohnsitz haben, ist dieses zuständig;
wenn die Kassen ihren Sitz im Bezirke verschiedener Versiche-
rungsämter haben, wird das zuständige Versicherungsamt von dem
gemeinschaftlichen Oberversicherungsamt der Kassen bestimmt;
wenn die Kassen in Bezirken verschiedener Oberversicherungs-
ämter ihren Sitz haben, so bestimmt die oberste Verwaltungsbe-
hörde die Zuständigkeit, an deren Stelle unter den Vorausset-
zungen des $ 113 Abs. 2, 2 der Reichskanzler (Reichsamt des
Innern) tritt.
Die Beschwerde geht nicht mehr an die oberste Verwaltungs-
behörde, sondern an das Öberversicherungsamt, das kollegial in
der Beschlußkammer entscheidet. Künftig wird es auch nicht
viel ausmachen, ob eine kleine Gruppe von Versicherungspflich-
tigen dieser oder jener Krankenkasse richtiger angehört, weil die
Leistungen der Kassen gleichwertig sind. Auf diese Art wird
auch ein gleichmäßiger Rechtszug mit den Streitigkeiten nach
8 405 RVO. erreicht.
Die nicht mehr anfechtbare Entscheidung, die den Beteiligten
zuzustellen ist, wirkt als Begründung der Mitgliedschaft und be-
stimmt entsprechend dem $ 57b Abs. 3 KVG. zugleich den Tag
ihres Beginns. Schon bisher war die Entscheidung über die Kas-
senzugehörigkeit maßgebend für manche andere Entscheidung,
z. B. für Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber oder Versi-
cherten und seiner Kasse. Aus Zweckmäßigkeitsgründen ist dies
durch das Gesetz auf alle Behörden und Gerichte ausgedehnt
worden.
Beim Streit über die Kassenzugehörigkeit nicht zwischen den
in Betracht kommenden Kassen, sondern zwischen dem einzelnen