— 501 —
über die letztere ausgetragen wird. Daher ist die Vorschrift in
$ 405 RVO. einheitlich getroffen:
a) Streitigkeiten zwischen einem Arbeitgeber oder einem Ver-
sicherten oder bisher Versicherten oder einem zu Versichernden
und einer Kasse über das Versicherungsverhältnis, sowie Streitig-
keiten über die Verpflichtung, Beiträge zu leisten, einzuzahlen
oder zurückzuzahlen, werden vom Versicherungsamt (Beschlußaus-
schuß) entschieden.
Unter dem „zu Versichernden* ıst der zu verstehen, der ent-
weder seinerseits versichert sein will, oder aber seine Pflicht, der
Versicherung beizutreten, der Kasse gegenüber bestreitet. „Ver-
sicherte“ sind auch die Versicherungsberechtigten im Sinne der
SS 176, 177 RVO.
Gegen die Möglichkeit der Zuweisung zu mehreren Kassen
schützt der $ 312 RVO., wormach die Mitgliedschaft bei der einen
Kasse erlischt, sobald der Versicherte Mitglied einer andern Kran-
kenkasse oder einer knappschaftlichen Krankenkasse wird.
Durch das Wort „Versicherungsverhältnis“ wird auch über
die Frage, ob ein bestimmtes Versicherungsverhältnis überhaupt
besteht, eine Entscheidung ermöglicht werden. Der Arbeitgeber
hat an der Feststellung des Versicherungsverhältnisses ein recht-
liches Interesse, das er auf dem in $ 405 Abs. 2 bezeichneten
Wege geltend machen kann, ähnlich der Feststellungsklage nach
S 256 ZPO.
b) Entsteht zwischen dem Arbeitgeber und seinem Beschäf-
tigten Streit über die Berechnung und Anrechnung ihrer Beitrags-
teile, so entscheidet ebenfalls der Beschlußausschuß, und zwar
endgültig.
c) Schließlich sind Streitigkeiten über die Verpflichtung, Bei-
träge zu leisten, einzuzahlen oder zurückzuzahlen, nach $ 405 Abs. 2
RVO. zu entscheiden.
„Beiträge“ ist hier im weitesten Sinne des Wortes zu nehmen.
Nieht nur über die Verpflichtung, Beiträge einzuzahlen, sondern