Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Begriffe sind, haben beide Handschreiben im praktischen Effekt 
eine Abschwächung der Ausprägung der Gesamt- 
staatsidee bewirkt. Denn da sich die öffentliche Meinung an 
den Kaiser von Oesterreich und König von Ungarn und an die 
kaiserliche und königliche Armee hält und die Kenntnis der staats- 
rechtlichen Erläuterungen dieser Formeln über den Kreis der 
Rechtsgelehrten nicht hinausreicht °*, so leisten diese Benennun- 
gen der Auffassung, daß man es mit zwei paritätischen monar- 
chischen Gewalten und mit einem ihnen entsprechenden Heeres- 
befehl zu tun habe, Vorschub. Doch scheitert das ın der ma- 
gyarischen Publizistik vorherrschende Bestreben, den Kaiser von 
Oesterreich den Reichsländern zuzuweisen, diese als Kaiser- 
tum Oesterreich zu erklären *°), an der Tatsache, daß bis heute 
die Reichsratsländer nur diese Bezeichnung führen und 
daß dieser Tatsache in den beiden erwähnten Hand- 
schreiben Reehnung getragen wird. 
II. Nach beiden Ausgleichsgesetzen sind die Delegationen nach 
dem Prinzipe des Einkammersystems gebildete, aus der Wahl der 
Parlamente beider Staaten als Wahlkörper hervorgehende reprä-r 
sentative oder parlamentarische Beschlußkollegien. Sie stellen für 
den Bereich ihrer Zuständigkeit — etwas anderes will 
537 des GA. XII nicht sagen — die beiden Parlamente selbst 
dar?*, Sie dürfen, dem modernen Repräsentativsystem entspre- 
chend, nicht an Instruktionen gebunden werden ($ 38 des GA.XI). 
Ihre Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich ($ 45 ib... Ihnen 
222 Vgl. nunmehr auch BERNATZIK a.a. 0. S. 703 A. 44. 
223 So hält FERDINANDY, ungeachtet ihm die Unrichtigkeit dieser Auf- 
fassung doch aus den ungarischen, die gemeinsamen Angelegenheiten regeln- 
den Gesetzen bekannt sein muß, die von einem Kaisertum Oesterreich im 
Sinne der Reichsratsländer nichts wissen, an der Bezeichnung dieser Länder 
als Kaisertum Oesterreich fest. A.a.0. S. 19, 85. Ebenso Apponyı, Separat- 
abdruck S. 31, Rundschau 8. 261. 
??: So auch DEAK an einer Stelle seiner in diesem Punkte allerdings 
unklaren und widerspruchsvollen Rede vom 28. März 1867.
	        
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