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scheidet das Versicherungsamt (Besehlußausschuß). Gleiehgültig
ist, ob der Streit das gesetzliche oder die satzungsgemäß geord-
neten Verhältnisse der Einzelkassen zum Verbande betrifft oder
sich auf ein besonderes „ Uebereinkommen“* bezieht und gleichviel,
ob er den Umfang der Bindung der einzelnen Kassen gegenüber
dem Verbande oder die Beitragspflicht oder die Auseinander-
setzung usw. zum (fegenstand hat ($ 413 Abs. 3).
5. Der $ 405 gilt entsprechend bei Streitigkeiten über Zu-
sehüsse im Sinne des $ 469 RVO., also als Mittel für die Kran-
kenversicherung der Hausgewerbetreibenden (8 479 Abs. 1 RVO.).
B) Das Versicherungsamt alsSpruchausschuß
entscheidet in folgenden Fällen:
a) bei Streitigkeiten über dieLeistungen aus
der Krankenversicherung entscheidet auf Antrag in
erster Instanz das Versicherungsamt (Spruchausschuß). Es handelt
sich hier nur um Streitigkeiten zwischen den Versicherten und
ihren Angehörigen auf der einen und den Krankenkassen auf der
andern Seite. Was den Gegenstand der Streitigkeiten anlangt,
so kommen die Leistungen nach $$ 179—224 RVO. in Betracht;
b) dasselbe trifft zu bei Streit über Erstattungsan-
sprüche nach den $$ 197, 222 RVO. und
c) bei Streitigkeiten über den Ersatz zu Un-
rechtgewährterLeistungen zwischenden Kassen.
In den Fällen der lit. b) und c) handelt es sich immer um
einen Regreß infolge vorläufigen oder aushilfsweisen Eintretens
des Ersatzfordernden auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung.
Voraussetzung dieses Verfahrens ist, daß ein „Erstattungsanspruch‘,
also ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung erhoben wird,
bloße Feststellungsklagen sind unzulässig.
Zu lit. b):
1. Nach 8 197 RVO. haben im Falle, daß eine Wöchnerin
während des letzten Jahres bei mehreren Krankenkassen, knapp-
schaftlichen Krankenkassen oder Ersatzkassen versichert gewesen