Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Erkrankt der Versicherte im Ausland, so erhält er, so lange 
er seines Zustandes wegen nieht ins Inland zurückkehren kann, 
die ihm bei seiner Kasse zustehenden Leistungen vom Arbeitgeber 
($ 221). 
In all diesen 3 Fällen hat die endgültig verpflichtete Kasse der 
anderen Kasse bzw. dem Arbeitgeber die Kosten zu erstatten. 
Dabei gelten °/s des Grundlohnes als Ersatz der Kosten für die 
Krankenpflege ($ 222). Dabei ist der Grundlohn der Kasse, der 
der Versicherte angehört, sowohl für die Leistungen wie auch für 
den bei der Kostenerstattung anzusetzenden Grundlohn maßgebend 
($ 222). 
Der Erstattungsanspruch der ersuchten Kasse beschränkt sich 
nach dieser Maßgabe ($ 222) auf die Kosten der Leistungen an 
den Versicherten und erstreckt sich insbesondere nicht auf einen 
Anteil an den allgemeinen Verwaltungskosten. 
Streitigkeiten über diese Erstattungsansprüche werden nach 
S 224 im Spruchverfahren entschieden. 
Im einzelnen müssen, um den Erstattungsanspruch nach jenem 
Verfahren geltend machen zu können, die Voraussetzungen der 
SS 219 ff. vorliegen. Wird daher im Falle des $ 219 dem Er- 
suchen der zur Leistung in erster Linie verpflichteten Kasse statt- 
gegeben, ohne daß die Voraussetzungen jener Vorschrift sonst 
vorlagen, so ist der Streitfall nach dem allgemeinen zivilrecht- 
lichen Rechtswege auszutragen, weil diese gesetzwidrig geleistet 
hat. Hat jedoch die ersuchte Kasse irrig die Voraussetzungen 
des $ 219 für gegeben angenommen, so ist über ihren Erstattungs- 
anspruch allerdings nach Maßgabe des $ 224 Z. 2 zu entscheiden, 
aber nicht im Hinblick auf $ 219, sondern weil es sich dann um 
einen „Ersatz zu Unrecht gewährter Leistungen zwischen Kassen“ 
im Sinne des $ 224 Z. 2 handelt (HAun, KrV@. 6. Aufl. S. 323). 
So kann nach $ 219 nicht zweifelhaft sein, daß die Ersatz- 
pflicht der auftraggebenden Kasse nicht auch für den Fall fest- 
gesetzt worden ist, wenn sich ergibt, daß die unterstützte Person
	        
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