— 509 —
Erkrankt der Versicherte im Ausland, so erhält er, so lange
er seines Zustandes wegen nieht ins Inland zurückkehren kann,
die ihm bei seiner Kasse zustehenden Leistungen vom Arbeitgeber
($ 221).
In all diesen 3 Fällen hat die endgültig verpflichtete Kasse der
anderen Kasse bzw. dem Arbeitgeber die Kosten zu erstatten.
Dabei gelten °/s des Grundlohnes als Ersatz der Kosten für die
Krankenpflege ($ 222). Dabei ist der Grundlohn der Kasse, der
der Versicherte angehört, sowohl für die Leistungen wie auch für
den bei der Kostenerstattung anzusetzenden Grundlohn maßgebend
($ 222).
Der Erstattungsanspruch der ersuchten Kasse beschränkt sich
nach dieser Maßgabe ($ 222) auf die Kosten der Leistungen an
den Versicherten und erstreckt sich insbesondere nicht auf einen
Anteil an den allgemeinen Verwaltungskosten.
Streitigkeiten über diese Erstattungsansprüche werden nach
S 224 im Spruchverfahren entschieden.
Im einzelnen müssen, um den Erstattungsanspruch nach jenem
Verfahren geltend machen zu können, die Voraussetzungen der
SS 219 ff. vorliegen. Wird daher im Falle des $ 219 dem Er-
suchen der zur Leistung in erster Linie verpflichteten Kasse statt-
gegeben, ohne daß die Voraussetzungen jener Vorschrift sonst
vorlagen, so ist der Streitfall nach dem allgemeinen zivilrecht-
lichen Rechtswege auszutragen, weil diese gesetzwidrig geleistet
hat. Hat jedoch die ersuchte Kasse irrig die Voraussetzungen
des $ 219 für gegeben angenommen, so ist über ihren Erstattungs-
anspruch allerdings nach Maßgabe des $ 224 Z. 2 zu entscheiden,
aber nicht im Hinblick auf $ 219, sondern weil es sich dann um
einen „Ersatz zu Unrecht gewährter Leistungen zwischen Kassen“
im Sinne des $ 224 Z. 2 handelt (HAun, KrV@. 6. Aufl. S. 323).
So kann nach $ 219 nicht zweifelhaft sein, daß die Ersatz-
pflicht der auftraggebenden Kasse nicht auch für den Fall fest-
gesetzt worden ist, wenn sich ergibt, daß die unterstützte Person