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in Wahrheit bei der beauftragten oder bei einer anderen Kasse
als der auftragenden gegen Krankheit versichert war. Und daß
hier die Ersatzpflicht der beauftragenden Kasse für den Fall fest-
gelegt worden ist, wenn sich ergibt, daß die unterstützte Person
gegen Krankheit überhaupt nicht versichert war, läßt sich dem
Wortlaut des $ 219 nicht entnehmen.
Im Falle des $ 219 kann sich der Versicherte sowohl an die
Kasse auf Grund des $ 1636 wenden, deren Mitglied er ist und
zwar auch nach Ueberweisung an eine dritte Kasse, als auch an
die ersuchte (REGER 21 S. 164).
3. Im Wege allgemeiner Vereinbarungen können Kassen im
besonderen Fall einander auch ohne die Voraussetzungen des $ 219
Aushilfe leisten.
Im Streitfall entscheiden dann aber die ordentlichen Gerichte.
Zu lit. ce. Das Versicherungsamt entscheidet weiter im Spruch-
verfahren bei Streit „über Ersatz zu Unrecht gewähr-
ter Leistungen zwischen Kassen“. Es gehören hieher
alle Fälle, wo eine Kasse die einer andern obliegenden Unter-
stützungen tatsächlich geleistet hat, so daß die letztere berührt
worden ist. ($ 224 Ziff. 2 RVO.)
Nur wenn der Anspruch auf Ersatz einer irrtümlich geleiste-
ten Unterstützung im Sinne des $ 224 Ziff. 2 RVO. gerichtet ist,
trifft $ 224 Ziff. 2 im Klagverfahren zu. Klagen auf Grund dieser
Vorschrift setzen einmal voraus, daß der Unterstützte kranken-
versicherungspflichtig ist bzw. war und dann, daß er es gerade
beider Kasse war, von der die aufgewendeten Leistungen
zurückverlangt werden wollen. Fehlt es an diesen Voraussetzungen,
so kann die Klage nicht auf $ 224 Ziff. 2 gestützt werden. Auf
Grund des $ 224 Ziff. 2 kann über den Ersatz einer geleisteten
Unterstützung nur mit der Kasse gestritten werden, welcher diese
Leistung rechtlich oblag. Daher kann eine Kasse, welche einer
anderen Kasse für angewendete Unterstützungen Ersatz geleistet
hat, diese Leistungen nicht nach $ 224 Ziff. 2 zurückfordern,