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versicherungspflichtig war, sondern nur im ordentlichen Rechtswege
zurückverlangen. (REGER 22 S. 225.)
Der Umstand, daß ein Kassenmitglied die erforderliche
Krankenhilfe nicht in den durch Satzung oder von der Kranken-
kasse sonst bezeichneten Krankenhaus in Anspruch nimmt, vermag
den Ersatzanspruch einer dritten hilfeleistenden Kasse bzw. des
Armenverbandes nicht zu beeinträchtigen. (REGER 27 S. 415
und 573.)
Umgekehrt fallen Streitigkeiten über Ersatzansprüche von
Krankenkassen gegenüber Arınenverbänden oder Gemeinden weder
unter $ 1531 noch unter $ 224 Ziff. 2; sie sind vielmehr im ordent-
lichen Rechtswege, ev. im landesrechtlichen Verwaltungsstreit-
verfahren zu verfolgen. (REGER 26 S. 265; 25 8. 85.)
Alle Handlungen und Unterlassungen, wie Zahlungen und
Vergleiche, soweit sie überhaupt mit Wirksamkeit zugunsten der
Krankenkasse erfolgen können, haben diese Wirkung auch dem
Armenverband gegenüber, wenn die Krankenkasse zu der Zeit, wo
sie stattfindet, noch in gutem Glauben war, d. h. ihr die den
Uebergang begründenden Tatsachen noch nicht in glaubhafter
Weise bekannt geworden sind. Sie folgt namentlich aus dem
Wesen des Rechtsüberganges der notwendigen Rücksicht auf Treu
und Glauben, den Verkehrsbedürfnissen und den für den Uebergang
von privatrechtlichen Forderungen maßgebenden Bestimmungen
(88 407, 408 Abs. 2 BGB.). REGER 28 S. 533; 30 S. 95.
d) Bei Streit zwischen Ersatzkassen und Kranken-
kassen über den Ersatz zu Unrecht gewährter
Leistungen entscheidet, wie nach $ 224 Ziff. 2 das Ver-
sicherungsamt im Spruchverfahren. ($ 525) (vgl. Anmerkung
zu lit. c.)
e) Soweit der Arbeitgeber die Unterstützung
nicht leistet ($$ 418, 419), bat de Kasse auf Antrag
dem Befreiten die satzungsmäßigen Leistungen
zu gewähren; soweit der Arbeitgeber die vertragsmäßigen Lei-