Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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versicherungspflichtig war, sondern nur im ordentlichen Rechtswege 
zurückverlangen. (REGER 22 S. 225.) 
Der Umstand, daß ein Kassenmitglied die erforderliche 
Krankenhilfe nicht in den durch Satzung oder von der Kranken- 
kasse sonst bezeichneten Krankenhaus in Anspruch nimmt, vermag 
den Ersatzanspruch einer dritten hilfeleistenden Kasse bzw. des 
Armenverbandes nicht zu beeinträchtigen. (REGER 27 S. 415 
und 573.) 
Umgekehrt fallen Streitigkeiten über Ersatzansprüche von 
Krankenkassen gegenüber Arınenverbänden oder Gemeinden weder 
unter $ 1531 noch unter $ 224 Ziff. 2; sie sind vielmehr im ordent- 
lichen Rechtswege, ev. im landesrechtlichen Verwaltungsstreit- 
verfahren zu verfolgen. (REGER 26 S. 265; 25 8. 85.) 
Alle Handlungen und Unterlassungen, wie Zahlungen und 
Vergleiche, soweit sie überhaupt mit Wirksamkeit zugunsten der 
Krankenkasse erfolgen können, haben diese Wirkung auch dem 
Armenverband gegenüber, wenn die Krankenkasse zu der Zeit, wo 
sie stattfindet, noch in gutem Glauben war, d. h. ihr die den 
Uebergang begründenden Tatsachen noch nicht in glaubhafter 
Weise bekannt geworden sind. Sie folgt namentlich aus dem 
Wesen des Rechtsüberganges der notwendigen Rücksicht auf Treu 
und Glauben, den Verkehrsbedürfnissen und den für den Uebergang 
von privatrechtlichen Forderungen maßgebenden Bestimmungen 
(88 407, 408 Abs. 2 BGB.). REGER 28 S. 533; 30 S. 95. 
d) Bei Streit zwischen Ersatzkassen und Kranken- 
kassen über den Ersatz zu Unrecht gewährter 
Leistungen entscheidet, wie nach $ 224 Ziff. 2 das Ver- 
sicherungsamt im Spruchverfahren. ($ 525) (vgl. Anmerkung 
zu lit. c.) 
e) Soweit der Arbeitgeber die Unterstützung 
nicht leistet ($$ 418, 419), bat de Kasse auf Antrag 
dem Befreiten die satzungsmäßigen Leistungen 
zu gewähren; soweit der Arbeitgeber die vertragsmäßigen Lei-
	        
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