Träger der Unfallversicherung können sich Streitigkeiten zwischen
diesem und dem Kranken ergeben.
Diese werden vom Versicherungsamt im Spruchverfahren ent-
schieden. Ueberträgt der Träger der Unfallversicherung seine
Leistungen auf die Krankenkasse ($ 1514), so gilt für die An-
sprüche des Berechtigten auf die Leistungen der Unfallversicherung
das Feststellungsverfahren der Unfallversicherung. Streitigkeiten
zwischen der Krankenkasse und dem Träger der Unfallversicherung
aus der Uebertragung seiner Leistungen auf die Krankenkasse
{$ 1514) überweist Abs. 1 des $ 1515 der endgültigen Entschei-
dung des Versicherungsamts, sofern es sich nicht um
einen Ersatzanspruch handelt (s. unten). Es kommt
hier besonders die Geltendmachung der Befugnisse des Trägers
der Unfallversicherung in Betracht, die sich für ihn aus der vor-
gesehenen Uebertragung ergeben. Soweit es sich jedoch um
Ersatzansprüche bandelt, werden die Streitigkeiten darüber im
Spruchverfahren vom Versicherungsamt entschieden.
Der $ 1515 Abs. 2 überweist endlich die Streitigkeiten über
Ersatzansprüche aus der Uebernahme oder der Uebertragung des
Heilverfahrens, sowie über Ersatzansprüche der Krankenkassen
aus $ 1501 dem Spruchverfahren. Zu den Streitigkeiten über
Ersatzansprüche aus $ 1501 gehören alle derartigen Streitigkeiten,
die auf den Ersatz aus der Unfallentschädigung gerichtet sind,
also auch Streitigkeiten mehrerer Ersatzberechtigten untereinander
über die Abgrenzung ihrer Ansprüche in bezug auf den Umfang
des Ersatzanspruches oder über den Gegenstand und das Maß
des Zugriffs.
g) Für Streitigkeiten aus den $$ 1518, 1519 gilt im allge-
meinen das, was $ 1515 vorschreibt, entsprechend. Die beider
genannten Vorschriften regeln das Verhältnis der
Krankenversicherung zu der Invaliden- und
Hinterbliebenenversieherung. Die Leistungen der-
selben bestehen zwar im allgemeinen nebeneinander. Die 88 1518,