Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

Träger der Unfallversicherung können sich Streitigkeiten zwischen 
diesem und dem Kranken ergeben. 
Diese werden vom Versicherungsamt im Spruchverfahren ent- 
schieden. Ueberträgt der Träger der Unfallversicherung seine 
Leistungen auf die Krankenkasse ($ 1514), so gilt für die An- 
sprüche des Berechtigten auf die Leistungen der Unfallversicherung 
das Feststellungsverfahren der Unfallversicherung. Streitigkeiten 
zwischen der Krankenkasse und dem Träger der Unfallversicherung 
aus der Uebertragung seiner Leistungen auf die Krankenkasse 
{$ 1514) überweist Abs. 1 des $ 1515 der endgültigen Entschei- 
dung des Versicherungsamts, sofern es sich nicht um 
einen Ersatzanspruch handelt (s. unten). Es kommt 
hier besonders die Geltendmachung der Befugnisse des Trägers 
der Unfallversicherung in Betracht, die sich für ihn aus der vor- 
gesehenen Uebertragung ergeben. Soweit es sich jedoch um 
Ersatzansprüche bandelt, werden die Streitigkeiten darüber im 
Spruchverfahren vom Versicherungsamt entschieden. 
Der $ 1515 Abs. 2 überweist endlich die Streitigkeiten über 
Ersatzansprüche aus der Uebernahme oder der Uebertragung des 
Heilverfahrens, sowie über Ersatzansprüche der Krankenkassen 
aus $ 1501 dem Spruchverfahren. Zu den Streitigkeiten über 
Ersatzansprüche aus $ 1501 gehören alle derartigen Streitigkeiten, 
die auf den Ersatz aus der Unfallentschädigung gerichtet sind, 
also auch Streitigkeiten mehrerer Ersatzberechtigten untereinander 
über die Abgrenzung ihrer Ansprüche in bezug auf den Umfang 
des Ersatzanspruches oder über den Gegenstand und das Maß 
des Zugriffs. 
g) Für Streitigkeiten aus den $$ 1518, 1519 gilt im allge- 
meinen das, was $ 1515 vorschreibt, entsprechend. Die beider 
genannten Vorschriften regeln das Verhältnis der 
Krankenversicherung zu der Invaliden- und 
Hinterbliebenenversieherung. Die Leistungen der- 
selben bestehen zwar im allgemeinen nebeneinander. Die 88 1518,
	        
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