— 519 —
Auch bei $ 1522 gilt, soweit es sich um den Ersatzanspruch der
Versicherungsanstalt aus der Unfallentschädigung handelt, für die
Einheit des Leistungsgrundes, die Identität der Person, die Gleich-
artigkeit der Leistungen und die Gleichzeitigkeit der Ansprüche
als Voraussetzungen des Ersatzanspruches, sowie für die Grenzen
seines Umfanges und für das Maß des Zugriffs das Entsprechende,
wie bei $$ 1501, 1506, 1507. Dagegen ist eben wegen der sub-
sidiären Natur der Invaliden- und Hinterbliebenenrente hier kein
Anspruch auf Doppelleistung in dem weiteren Sinne gegeben, wie
ihn 8 1510 dem Versicherten gegenüber der gesetzlichen Kranken-
kasse neben der Unfallentschädigung gewährt. Es kann hier
vielmehr nur insofern zu einer tatsächlichen Doppelleistung an
den Versicherten kommen, als die Versicherungsanstalt für die
gezahlte Invaliden- und Hinterbliebenenrente aus der Unfall-
entschädigung Ersatz verlangt und als dieser ihr Ersatzanspruch
aus Rücksicht auf die dem Versicherten zu belassende Notdurft
auf die halbe Unfallrente beschränkt ist.
Unter „Invalidenrente“ im Sinne des $ 1522 ist auch die
„Krankenrente“, nicht aber auch die sog. Zusatzrente zu verstehen,
da diese auf eigener freiwilliger Versicherung beruht und ganz
durch die besonderen Leistungen dafür getragen und gedeckt wird.
2. Die Versicherungsanstalt kann durch das Heilverfahren,
das sie einem Unfallverletzten wegen der Folgen des Unfalls ge-
währt, den Träger der Unfallversicherung entlasten. Dabei kann
das Heilverfahren zugleich den Eintritt der Invalidität hindern
oder es kann die schon vorhandene Invalidität infolge des Unfalles
trotz des Heilverfahrens eintreten oder bestehen bleiben, aber der
Grad der Erwerbsunfähigkeit immerhin zum Vorteil des Trägers
der Unfallversicherung gebessert werden. In solchen Fällen ge-
währt der $ 1524 RVO. den Ersatz und zwar entsprechend der
sonst geltenden Regel nach dem Pauschbetrage, wie ihn der
8 1503 regelt. Der Fall des $ 1524 ist denen des Auftrages
($S$ 1510, 1519) nicht gleichgestellt und demgemäß auch der