Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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noch die Kasse von den den Rechtsübergang begründenden Tat- 
sachen glaubhafte Kenntnis hatte, gegen sich gelten lassen muß. 
Diese Regel findet jedoch in der Eigenartigkeit des Rechtsüber- 
gangs im Sinne des $ 1531, insbesondere darin ihre Modifikation, 
daß die Ansprüche des Versicherten und des Armenverbands gegen 
die Kasse sich nicht genau decken, sondern sich jedenfalls in dem 
einen Punkte unterscheiden, daß dem Armenverband die Einrede, 
daß der Versicherte selbst durch sein Verhalten seinen Anspruch 
verwirkt habe, nicht entgegengehalten werden kann. Die von der 
Kasse gegebenen Kontrollmaßregeln haben nur für die Mitglieder 
Wirksamkeit und berühren den für ein Mitglied eintretenden 
Armenverband nicht. Vgl. Zeitschrift 1902, S. 81, REGER Bd. 27 
Ss. 415 und 574; 28 S. 534. 
Hat eine Krankenkasse Kenntnis von der Tatsache, daß ein 
bei ihr Versicherter im Wege der Armenpflege unterstützt wird, 
so wird sie vom Zeitpunkt der Erlangung dieser Kenntnis durch 
die an den Versicherten geleisteten Zahlungen nicht von ihrer 
Verpflichtung dem Armenverbande gegenüber befreit (REGER 22 
Ss. 70). 
Weder Gemeinde noch Armenverband können Ersatzansprüche 
gegen Ersatzkassen oder Knappschaftskassen geltend machen, 
Die Rechtskraft einer zwischen dem Versicherten und einer 
Kasse ergangenen Entscheidung wirkt zwar auch dem Armenver- 
bande als Rechtsnachfolger des Versicherten gegenüber, jedoch 
nur in bezug auf den strittigen Tatbestand, sohin unbeschadet 
der Berechtigung des Armenverbandes, aus anderweitigem Ge- 
siehtspunkte gegen die Kasse Ansprüche geltend zu machen. 
(S. auch GAupP, ZPO. 5. Aufl. zu $ 322 und POVG. v. 6. 4. 08; 
REGER 29 S. 397.) Eine solche rechtskräftige Entscheidung gilt 
gegenüber einem Armenverbande weiter nicht, wenn er nachweist, 
daß die Kasse die Gewährung der Armenunterstützung und den 
dadurch gemäß $ 1531 RVO. bedingten Uebergang des Unter- 
stützungsanspruches auf ihn bei Eintritt der Rechtshängigkeit 
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