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noch die Kasse von den den Rechtsübergang begründenden Tat-
sachen glaubhafte Kenntnis hatte, gegen sich gelten lassen muß.
Diese Regel findet jedoch in der Eigenartigkeit des Rechtsüber-
gangs im Sinne des $ 1531, insbesondere darin ihre Modifikation,
daß die Ansprüche des Versicherten und des Armenverbands gegen
die Kasse sich nicht genau decken, sondern sich jedenfalls in dem
einen Punkte unterscheiden, daß dem Armenverband die Einrede,
daß der Versicherte selbst durch sein Verhalten seinen Anspruch
verwirkt habe, nicht entgegengehalten werden kann. Die von der
Kasse gegebenen Kontrollmaßregeln haben nur für die Mitglieder
Wirksamkeit und berühren den für ein Mitglied eintretenden
Armenverband nicht. Vgl. Zeitschrift 1902, S. 81, REGER Bd. 27
Ss. 415 und 574; 28 S. 534.
Hat eine Krankenkasse Kenntnis von der Tatsache, daß ein
bei ihr Versicherter im Wege der Armenpflege unterstützt wird,
so wird sie vom Zeitpunkt der Erlangung dieser Kenntnis durch
die an den Versicherten geleisteten Zahlungen nicht von ihrer
Verpflichtung dem Armenverbande gegenüber befreit (REGER 22
Ss. 70).
Weder Gemeinde noch Armenverband können Ersatzansprüche
gegen Ersatzkassen oder Knappschaftskassen geltend machen,
Die Rechtskraft einer zwischen dem Versicherten und einer
Kasse ergangenen Entscheidung wirkt zwar auch dem Armenver-
bande als Rechtsnachfolger des Versicherten gegenüber, jedoch
nur in bezug auf den strittigen Tatbestand, sohin unbeschadet
der Berechtigung des Armenverbandes, aus anderweitigem Ge-
siehtspunkte gegen die Kasse Ansprüche geltend zu machen.
(S. auch GAupP, ZPO. 5. Aufl. zu $ 322 und POVG. v. 6. 4. 08;
REGER 29 S. 397.) Eine solche rechtskräftige Entscheidung gilt
gegenüber einem Armenverbande weiter nicht, wenn er nachweist,
daß die Kasse die Gewährung der Armenunterstützung und den
dadurch gemäß $ 1531 RVO. bedingten Uebergang des Unter-
stützungsanspruches auf ihn bei Eintritt der Rechtshängigkeit
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