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gekannt hat ($$ 407, 412, 453 BGB). Wenn eine Kasse über
ihre Leistungspflicht an einen Armenverband Zweifel hegt, um
allen Weiterungen aus dem Wege zu gehen, zu zahlen bereit ist,
also in der Absicht leistet, daß es bei derselben verbleibe, auch
wenn die Verbindlichkeit nicht besteht, ist die Rückforderung
wegen Verzichts auf den Erstattungsanspruch ausgeschlossen.
Umgekehrt fällt es nicht unter $ 1531, wenn eine Kranken-
kasse gegen eine Gemeinde oder einen Armenverband einen Er-
satzanspruch für zu Unrecht geleistete Unterstützungen an einen
vermutlich hilfsbedürftigen Versicherten geltend machen will.
Solche Ansprüche wären im ordentlichen Rechtswege zu verfolgen.
Unter die Ansprüche der Gemeinde im Sinne des $ 1531
RVO. fallen natürlich auch diejenigen der einzelnen Verwaltungen,
der Gemeinden z. B. Krankenhausverwaltungen. Gewährt eine
solche einer krankenversicherten Person, die von der zuständigen
Krankenkasse erst im Laufe der Krankheit eingewiesen wurde,
Krankenhauspflege, in der Annahme, die Einweisung sei sofort
bei Beginn der Krankheit erfolgt, so kann sie im Streitverfahren
nach $$ 1531 und 1540 gegenüber der Krankenkasse keinen An-
spruch auf Ersatz derjenigen Kosten erheben, die ihr durch die
Verpflegung des Erkrankten nach Ablauf der satzungsmäßigen
Leistungszeit erwachsen sind. Ebensowenig vermag aber eine
solche Streitsache als Streitigkeit über „Ersatz zu Unrecht ge-
währter Leistungen“ im Sinne des $ 224 Ziff. 2 RVO. erachtet
zu werden, denn zur Annahme des Vorliegens einer derartigen
Streitigkeit ist gleichfalls erforderlich, daß gegenüber derjenigen
Versicherungseinrichtung, welche für den Ersatz von Leistungen
in Anspruch genommen wird, dieser Ersatz infolge einer auf
Grund krankenversicherungsrechtlicher Bestimmungen dieser Ver-
sicherungseinrichtung obliegender Leistungspflicht gefordert wird.
Der Irrtum für sich allein ist daher nicht geeignet, einen im Ver-
fahren nach $ 224 Ziff. 2 RVO. verfolgbaren Ersatzanspruch zu
begründen. Außerdem könnte der $ 224 Ziff. 2 nur insoweit als