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welche in Krankenversicherungssachen den Spruchausschuß des
Versicherungsamtes berühren:
1. Regelmäßig ist schon nach dem alten Recht angenommen,
daß aus der öffentlich-rechtlichen Natur des Anspruches auf eine
Rente, auf eine Krankenkassenleistung usw. zu folgern ist, daß
er nicht vor den bürgerlichen Gerichten geltend gemacht werden
kann. Dem steht allerdings eine Entscheidung des Reichsge-
richts (RGZ. Bd. 19 S. 67) entgegen. Mit Recht ist dieses Reichs-
gerichtsurteil sehon unter der Herrschaft des alten Rechts ange-
fochten worden: noch mehr muß dies jetzt geschehen.
In einer Entscheidung in RGZ. Bd. 21 8. 77; 36 8. 45 sagt
das Reichsgericht in bezug auf die Leistungen aus dem Unfall-
versicherungsgesetz — das gleiche muß jetzt auch in bezug auf
die Krankenversicherung gelten —, daß das Gesetz in Ansehung
der von ihm selbst eingeführten Ansprüche gegen die Versiche-
rungsträger den Rechtsweg ausschließt.
So gilt nun für die Geltendmachung der Ansprüche und die
Feststellung derselben aus der Krankenversicherung (RVO.) gegen
die Versicherungsträger im Streitverfahren das Verfahren nach
85 1636—1674 RVO. Diese Vorschriften über das Verfahren
vor dem Versicherungsamt werden wesentlich ergänzt durch die
Verordnung über den Geschäftsgang und Verfahren der Versiche-
rungsämter, vom 24. Dezember 1911 (RGBl. S. 1107).
2. Doch interessiert hier weniger das Verfahren als solches,
als vielmehr die Aufzählung der Gegenstände, welche hieher ge-
hören. Der $ 1636 RVO. sagt kurz, daß bei Streit über die
Leistungen aus der Krankenversicherung auf Antrag in erster
Instanz, vorbehältlich des $ 1661, das Versicherungsamt
(Spruchausschuß) entscheidet.
Unter den „Leistungen“ in diesem Sinne sind die nach
S 1551 RVO. verstanden. Ein Streit in jenem Sinn entsteht auch,
wenn der Berechtigte eine Anrechnung der Krankenkasse nach
88 1510, 1529 oder einen Abzug nach $ 1533 als zu Unrecht