Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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die Klageerweiterung ist zulässig, soweit eine Aenderung des 
Klagegrundes nicht vorliegt ($ 268 ZPO. ; REGER 26 S. 94; 27 
S. 435). 
9. Der Mann ist nicht berechtigt, die seiner Frau als Mitglied 
einer Krankenkasse der letzteren gegenüber zustehenden Leistungs- 
ansprüche im Streitverfahren im eigenen Namen zu verfolgen 
(5 1636 RVO. mit $S 1365, 1380 BGB.; REGER 29 S. 235). 
Er ist hiezu — abgesehen von dem Falle einer diesbezüg- 
lichen vertragsmäßigen Güterrechtsregelung — nur dann berech- 
tigt, wenn er von seiner Ehefrau hiezu bevollmächtigt ist (8 1370 
BGB.; REGER 29 8. 238). 
6. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen sind die Ver- 
sicherten als die zur Geltendmachung von Leistungsansprüchen 
gegenüber den Krankenkassen befugten Streitsteile bezeichnet. 
Danach kommt den Medizinalpersonen, welche einem Versicherten 
auf dessen Ansuchen Krankenhilfe geleistet haben, eine Berech- 
tigung zur selbständigen Verfolgung von Kurkostenersatzansprü- 
chen gegenüber den Gemeinden und Krankenkassen nicht zu, und 
zwar weder aus dem Rechte des Versicherten noch aus dem Ge- 
sichtspunkt der Streitgenossenschaft. 
Ein gesetzlicher Uebergang der Ansprüche der Versicherten 
auf die hilfeleistenden Aerzte ist nicht vorgesehen. Die Aerzte 
können daher nur dann und insoweit zur Verfolgung ihrer Er- 
satzansprüche in dem Verfahren vor dem Versicherungsamt für 
befugt erachtet werden, als ihnen diese Ansprüche seitens der 
Versicherten zur eigenen Geltendmachung entweder ausdrücklich 
und rechtswirksam übertragen worden sind oder doch zum min- 
desten die Annahme berechtigt erscheint, daß die hilfeleistenden 
Medizinalpersonen aus dem Rechte der von ihnen behandelten 
Versicherten deren Ersatzansprüche geltend machen (REGER 29 
S. 236). 
Der Anspruch eines Arztes gegen die Kasse auf vertrags- 
mäßige Vergütung ist ein privatrechtlicher und im ordentlichen
	        
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