— 529 —
die Klageerweiterung ist zulässig, soweit eine Aenderung des
Klagegrundes nicht vorliegt ($ 268 ZPO. ; REGER 26 S. 94; 27
S. 435).
9. Der Mann ist nicht berechtigt, die seiner Frau als Mitglied
einer Krankenkasse der letzteren gegenüber zustehenden Leistungs-
ansprüche im Streitverfahren im eigenen Namen zu verfolgen
(5 1636 RVO. mit $S 1365, 1380 BGB.; REGER 29 S. 235).
Er ist hiezu — abgesehen von dem Falle einer diesbezüg-
lichen vertragsmäßigen Güterrechtsregelung — nur dann berech-
tigt, wenn er von seiner Ehefrau hiezu bevollmächtigt ist (8 1370
BGB.; REGER 29 8. 238).
6. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen sind die Ver-
sicherten als die zur Geltendmachung von Leistungsansprüchen
gegenüber den Krankenkassen befugten Streitsteile bezeichnet.
Danach kommt den Medizinalpersonen, welche einem Versicherten
auf dessen Ansuchen Krankenhilfe geleistet haben, eine Berech-
tigung zur selbständigen Verfolgung von Kurkostenersatzansprü-
chen gegenüber den Gemeinden und Krankenkassen nicht zu, und
zwar weder aus dem Rechte des Versicherten noch aus dem Ge-
sichtspunkt der Streitgenossenschaft.
Ein gesetzlicher Uebergang der Ansprüche der Versicherten
auf die hilfeleistenden Aerzte ist nicht vorgesehen. Die Aerzte
können daher nur dann und insoweit zur Verfolgung ihrer Er-
satzansprüche in dem Verfahren vor dem Versicherungsamt für
befugt erachtet werden, als ihnen diese Ansprüche seitens der
Versicherten zur eigenen Geltendmachung entweder ausdrücklich
und rechtswirksam übertragen worden sind oder doch zum min-
desten die Annahme berechtigt erscheint, daß die hilfeleistenden
Medizinalpersonen aus dem Rechte der von ihnen behandelten
Versicherten deren Ersatzansprüche geltend machen (REGER 29
S. 236).
Der Anspruch eines Arztes gegen die Kasse auf vertrags-
mäßige Vergütung ist ein privatrechtlicher und im ordentlichen