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Rechtswege zu verfolgender (REGER 20 $. 468).
7. Der 8 528 Abs. 1 ZPO. ist auch auf $ 1636 RVO. anwend-
bar (REGER 22 S. 210).
Wenn ein Miterbe es ablehnt, sich an der Geltendmachung
des zum Nachlaß gehörigen Anspruches auf Krankengeld und
Sterbegeld zu beteiligen, so können gemäß $ 2039 BGB. gleich-
wohl die übrigen Erben die ganze Forderung einklagen; die Lei-
stung haben alle Erben zu verfolgen (REGER 28 $. 226).
8. Der Grundsatz, daß minderjährige Arbeiter in Krankenver-
sicherungsstreitigkeiten prozeßfähig sind, findet keine Anwendung
auf minderjährige Lehrlinge ($ 1650, 2 und 1591, 3 RVO.). Denn
zu den in $ 113 BGB. behandelten Dienst- und Arbeitsverhält-
nissen gehört nicht der Lehrvertrag, der nach den Vorschriften
der Gew.-Ordn. ($$ 126 ff.) die Grundlage des Arbeitsverhältnisses
bildet, und es ist ein Unterschied zwischen dem Lehrvertrag und
dem regelmäßigen Arbeits- und Dienstverhältnis des $ 113 BGB.
in wirtschaftlicher Beziehung (REGER 32 S. 487; REGER 28 S. 67).
9. Streitigkeiten nach $ 258 und $ 405 können wohl auch mit-
einander verbunden werden, nicht aber mit solchen nach $ 1636,
weil letzteres Verfahren von ersterem sich unterscheidet.
Nach $ 1636 ist Feststellungsklage auch nach bereits einge-
tretenem Versicherungsfalle zulässig (REGER 23 S. 103).
Die Pflicht zur Leistung der Krankenhilfe einer erkrankten,
aber erwerbsfähigen Person, die infolge eines während der Krank-
heit eingetretenen Wechsels der versicherungspflichtigen Beschäf-
tigung Mitglied einer anderen Krankenkasse wird, geht ohne
weiteres auf die neue Kasse über (REGER 23 S. 246).
10. Hiebei ist festzustellen, daß es der Aufsichtsbehörde nıcht
zusteht, nach $$ 30, 31 RVO. im Aufsichtswege solche Kassen-
leistungen zu erzwingen, welche zwischen Versicherten oder ande-
ren Personen und der Kasse streitig sind. Diese sind vielmehr
nach $ 1636 RVO. zu entscheiden. Die Ueberwachungsbefugnis
der Aufsichtsbehörde erstreckt sich ferner nicht auf die Erzwin-