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von Ansprüchen der Krankenkasse gegen den Betriebsunternehmer
eines unfallversicherungspflichtigen Betriebs auf Erstattung des
von ihr in der Zeit von der 5. bis zur 13. Woche nach dem Un-
fall geleisteten Mehrbetrages an Krankengeld;
von Ansprüchen der Krankenkasse gegen die Genossenschaft
bzw. gegen den Unternehmer auf Ersatz der von ihr über ihre
sonstige gesetzliche oder satzungsmäßige Pflicht hinaus gewähr-
ten Leistungen ;
von Ansprüchen der Krankenkasse gegen die Berufsgenossen-
schaft auf Ersatz der ihr aus der Uebernahme der Fürsorge für
den Verletzten über den Beginn der 14. Woche hinaus erwachsenen
Kosten ($$ 573—577, 579, 585, 601);
der landwirtschaftlichen Unfallversicherung von
Ansprüchen der Krankenkasse gegen die Gemeinde auf Ersatz
des ihr aus der Uebernahme der Krankenkasse entstandenen Auf-
wandes, falls diese Uebernahme auf Erfordern der Gemeinde er-
folgt ist (8$ 943—945, 949).
Entsteht zwischen der Gemeinde und der Krankenkasse wegen
Uebernahme der Krankenhilfe gemäß $ 944 Streit, so entscheidet
das Versieherungsamt endgültig, soweit es sich nicht um
Ersatzansprüche handelt; denn letztere sind durchgehend dem
Spruchverfahren vorbehalten.
D) In einigen wenigen und unbedeutenden Streitfällen ist das
Versicherungsamt, d.h. dessen Vorsitzender allein zur Ent-
scheidung befugt:
1. Nach $ 438 Abs. 1 RVO. entscheidet das Versicherungs-
amt endgültig bei Streit zwischen dem Dienstberechtigten und der
Kasse über die Art der Verpflichtung des letzteren im Sinne des
S 437 RVO.
Die 88 435 ff. enthalten Sonderbestimmungen über die „Dienst-
boten*. Der $ 437 schreibt vor, daß auch da, wo die erweiterte
Krankenpflege durch die Satzung nicht eingeführt ist, die Kranken-
kasse sie auf Antrag des Dienstbereehtigten oder des Dienstboten