Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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von Ansprüchen der Krankenkasse gegen den Betriebsunternehmer 
eines unfallversicherungspflichtigen Betriebs auf Erstattung des 
von ihr in der Zeit von der 5. bis zur 13. Woche nach dem Un- 
fall geleisteten Mehrbetrages an Krankengeld; 
von Ansprüchen der Krankenkasse gegen die Genossenschaft 
bzw. gegen den Unternehmer auf Ersatz der von ihr über ihre 
sonstige gesetzliche oder satzungsmäßige Pflicht hinaus gewähr- 
ten Leistungen ; 
von Ansprüchen der Krankenkasse gegen die Berufsgenossen- 
schaft auf Ersatz der ihr aus der Uebernahme der Fürsorge für 
den Verletzten über den Beginn der 14. Woche hinaus erwachsenen 
Kosten ($$ 573—577, 579, 585, 601); 
der landwirtschaftlichen Unfallversicherung von 
Ansprüchen der Krankenkasse gegen die Gemeinde auf Ersatz 
des ihr aus der Uebernahme der Krankenkasse entstandenen Auf- 
wandes, falls diese Uebernahme auf Erfordern der Gemeinde er- 
folgt ist (8$ 943—945, 949). 
Entsteht zwischen der Gemeinde und der Krankenkasse wegen 
Uebernahme der Krankenhilfe gemäß $ 944 Streit, so entscheidet 
das Versieherungsamt endgültig, soweit es sich nicht um 
Ersatzansprüche handelt; denn letztere sind durchgehend dem 
Spruchverfahren vorbehalten. 
D) In einigen wenigen und unbedeutenden Streitfällen ist das 
Versicherungsamt, d.h. dessen Vorsitzender allein zur Ent- 
scheidung befugt: 
1. Nach $ 438 Abs. 1 RVO. entscheidet das Versicherungs- 
amt endgültig bei Streit zwischen dem Dienstberechtigten und der 
Kasse über die Art der Verpflichtung des letzteren im Sinne des 
S 437 RVO. 
Die 88 435 ff. enthalten Sonderbestimmungen über die „Dienst- 
boten*. Der $ 437 schreibt vor, daß auch da, wo die erweiterte 
Krankenpflege durch die Satzung nicht eingeführt ist, die Kranken- 
kasse sie auf Antrag des Dienstbereehtigten oder des Dienstboten
	        
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