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der Unfallversicherung in Betracht, die sich aus der vorgesehenen
Uebertragung ergeben.
Nach der Art dieser Streitigkeiten war auch im Interesse des
Verletzten eine endgültige Entscheidung des Versicherungsamtes
durchaus angezeigt und die Eröffnung des Spruchverfahrens dafür
nicht erforderlich. Diese Bestimmung hatte ihren Vorgang in
$ 14 Abs. 2 des landwirtschaftlichen Unfallversicherungsgesetzes.
3. Aehnlich ist das Verhältnis der Krankenkasse zu den
Trägern der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
Nach $ 1514 (s. Z. 2) kann der Träger der Unfallversiche-
rung das Heilverfahren und seine daraus sich ergebenden Pflichten
gegen den Verletzten und dessen Angehörige der letzten Kranken-
kasse des Verletzten in dem Umfange übertragen, den der Träger
der Unfallversicherung für geboten hält. Entsprechend kann dies
nach $ 1519 RVO. auch die Versicherungsanstalt, die ein Heil-
verfahren eintreten läßt. Neben den Streitigkeiten über Ersatz-
ansprüche zwischen den beiden beteiligten Versicherungsträgern,
welche im Spruchverfahren zu erledigen sind, können noch Strei-
tigkeiten zwischen dem Erkrankten und der Versicherungsanstalt
ım Falle der Uebertragung des Heilverfahrens, das sie der Kran-
kenkasse überträgt, vorkommen. Zwar gewährt die Versicherungs-
anstalt das Heilverfahren freiwillig, Der Kranke muß sich, auch
wenn die Krankenkasse nicht mehr verpflichtet war, diesem Heil-
verfahren aber nach 88 1269, 1270, 1305 unterwerfen; sonst kann
ihm die Rente versagt oder entzogen werden. Es steht ihm dann
aber, solange die Versicherungsanstalt dem Kranken Kranken-
hauspflege gewährt und diese der letzten Krankenkasse des Kran-
ken überträgt, gegebenenfalls auch der Anspruch auf Hausgeld
für diese Zeit gegen die Versicherungsanstalt zu. Streitigkeiten
solcher Art bedurften der Regelung. Soweit hier‘ die Kranken-
kasse im Auftrag der Versicherungsanstalt für das Heilverfahren
leisten soll, gehören Streitigkeiten daraus zwischen der Versiche-
rungsanstalt und dem Erkrankten nur dann in das Feststellungs-