Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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der Unfallversicherung in Betracht, die sich aus der vorgesehenen 
Uebertragung ergeben. 
Nach der Art dieser Streitigkeiten war auch im Interesse des 
Verletzten eine endgültige Entscheidung des Versicherungsamtes 
durchaus angezeigt und die Eröffnung des Spruchverfahrens dafür 
nicht erforderlich. Diese Bestimmung hatte ihren Vorgang in 
$ 14 Abs. 2 des landwirtschaftlichen Unfallversicherungsgesetzes. 
3. Aehnlich ist das Verhältnis der Krankenkasse zu den 
Trägern der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. 
Nach $ 1514 (s. Z. 2) kann der Träger der Unfallversiche- 
rung das Heilverfahren und seine daraus sich ergebenden Pflichten 
gegen den Verletzten und dessen Angehörige der letzten Kranken- 
kasse des Verletzten in dem Umfange übertragen, den der Träger 
der Unfallversicherung für geboten hält. Entsprechend kann dies 
nach $ 1519 RVO. auch die Versicherungsanstalt, die ein Heil- 
verfahren eintreten läßt. Neben den Streitigkeiten über Ersatz- 
ansprüche zwischen den beiden beteiligten Versicherungsträgern, 
welche im Spruchverfahren zu erledigen sind, können noch Strei- 
tigkeiten zwischen dem Erkrankten und der Versicherungsanstalt 
ım Falle der Uebertragung des Heilverfahrens, das sie der Kran- 
kenkasse überträgt, vorkommen. Zwar gewährt die Versicherungs- 
anstalt das Heilverfahren freiwillig, Der Kranke muß sich, auch 
wenn die Krankenkasse nicht mehr verpflichtet war, diesem Heil- 
verfahren aber nach 88 1269, 1270, 1305 unterwerfen; sonst kann 
ihm die Rente versagt oder entzogen werden. Es steht ihm dann 
aber, solange die Versicherungsanstalt dem Kranken Kranken- 
hauspflege gewährt und diese der letzten Krankenkasse des Kran- 
ken überträgt, gegebenenfalls auch der Anspruch auf Hausgeld 
für diese Zeit gegen die Versicherungsanstalt zu. Streitigkeiten 
solcher Art bedurften der Regelung. Soweit hier‘ die Kranken- 
kasse im Auftrag der Versicherungsanstalt für das Heilverfahren 
leisten soll, gehören Streitigkeiten daraus zwischen der Versiche- 
rungsanstalt und dem Erkrankten nur dann in das Feststellungs-
	        
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