Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Die Einwirkung des neuen Reichs- und Staats- 
angehörigkeitsgesetzes auf das Verfahren des 
Vormundschaftsgerichts. 
Von 
Rechtsanwalt Dr. EUGEN JoSEF i. Freiburg i. Br. 
Der $ 21 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes 
vom 1. Juni 1870 lautet: 
„Norddeutsche, welche das Bundesgebiet verlassen und sich 
zehn Jahre lang ununterbrochen im Auslande aufhalten, verlieren 
dadurch ihre Staatsangehörigkeit. Die vorbezeichnete Frist wird 
von dem Zeitpunkt des Austritts aus dem Bundesgebiete oder, 
wenn der Austretende sich im Besitz eines Reisepapiers oder 
Heimatscheines befindet, von dem Zeitpunkt des Ablaufs diese r 
Papiere an gerechnet. Sie wird unterbrochen durch die Eintra- 
gung in die Matrikel eines Bundeskonsulats. Ihr Lauf beginnt 
von neuem mit dem auf die Löschung in der Matrikel folgenden 
Tage.“ 
Diese Vorschrift beruhte auf der Annahme, daß das Band 
der Nationalität zwischen dem Vaterlande und einem Deutschen, 
der sich zehn Jahre hindurch ununterbrochen im Ausland aufge- 
halten hat, tatsächlich gelöst sei. Diese Annahme hat sich, wie 
schon bald nach dem Inkrafttreten des Gesetzes klar wurde, als
	        
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