Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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bayerische OLG. (eb. 10, 17; Recht 03 S. 130 Nr. 649) in einem 
Fall, wo ein zu A. in Bayern wohnhafter bayerischer Staatsange- 
höriger im Jahre 1853 die obrigkeitliche Erlaubnis zur Auswande- 
rung nach Amerika erhalten hatte und von da ab verschollen war, 
demnächst aber Miterbe eines in Frankfurt a. M. angefallenen Nach- 
lasses wurde, ausgeführt: da seit der Abreise eine Kunde von 
dem Ausgewanderten nicht mehr eingegangen sei, so könne nicht 
festgestellt werden, daß er die amerikanische Staatsangehörigkeit 
erlangt oder die deutsche verloren habe. Auf die in $ 19 BGB. 
aufgestellte Lebensvermutung könne nicht die Feststellung ge- 
gründet werden, daß der Verschollene eine fremde Staatsange- 
hörigkeit erworben habe oder daß der Mangel einer Nachricht 
über ihn als ununterbrochener Aufenthalt i. S. des $ 21 a. 0. 
gelte. Vielmehr müsse ein Inländer, von dem wegen seiner Ver- 
schollenheit nicht ermittelt werden kann, ob er aufgehört habe, 
Deutscher zu sein, bei der Anordnung einer Abwesenheitspfleg- 
schaft ebenso als Deutscher behandelt werden, wie der Verschol- 
lene nach Art. 9 EGBGB. als Deutscher für tot erklärt wird. 
wenn er beim Beginn der Verschollenheit ein Deutscher war; es 
fehle an jedem Grund, die Frage bei der Abwesenheitspflegschaft 
anders zu entscheiden als bei der Todeserklärung, danach sei nicht 
das Gericht, wo der dem Verschollenen angefallene Nachlaß sich 
befindet, sondern das Gericht des letzten inländischen Wohnsitzes 
zuständig zur Anordnung der Nachlaßpflegschaft. 
Wie zwischen den Beschlüssen der: beiden Oberlandesgerichte, 
so besteht auch in der Rechtslehre ein Widerspruch der An- 
sichten: während JOSEF (Recht 04, 383) und BÄssLer (ZbIFG. 
12, 179) die Ansicht des OLG. Karlsruhe bekämpfen, sind ihr 
beigetreten HÖRLE (Recht 04, 371), und besonders STURM (DJZ. 
12, 278), der ausführt: Wenn der Verschollene erwiesenermaßen 
in das Ausland verzogen ist, so könne einstweilen auch nur ver- 
mutet werden, daß er dort dauernd geblieben sei. Jegliche Aende- 
rung und positive Handlung, insbesondere Eintragung in die Ma-
	        
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