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die Dynastie der nichtungarischen Länder in dieser
ihrer Eigenschaft zur ungarischen Dynastie erhoben und
zugleich deren Hausrecht als Bestandteil des ungarischen
Thronfolgerechtes erklärt worden, da das Zutreffen des Status
eines Erzherzogs oder einer Erzherzogin gar nicht anders
als auf Grundlage dieses Hausrechts festgestellt
werden kann. In der Tat wird auch die mit dem GA. 24.
1900 inartikulierte Erklärung des Erzherzogs Franz Ferdinand
auf die Hausgesetze gestützt und so selbst mittelst dieses Ge-
setzes eine jener schillernden staatsrechtlichen Formeln geschaf-
fen, die sich im Staatsrechte der Monarchie so häufig finden und
aus dem Gegensatze von Wollen und Können der magyarischen
Nation hervorgehen.
IV. Der gewaltige Obstruktionssturm infolge der 1897 er-
lassenen Badenischen Sprachenverordnungen, mittels deren die
Tschechen für den bevorstehenden wirtschaftlichen Ausgleich ge-
wonnen werden sollten”, hatte eine so hartnäckige Lähmung
der funktionellen Tätigkeit des Reichsrates zur Folge, daß der
Abschluß einer sich an die ablaufende anschließenden handelspoli-
tischen und finanzwirtschaftlichen Vereinbarung nicht gelang. Un-
garn benützte diese Gestaltung der Verhältnisse, um im Jahre
1899 den Zustand der erlangten Freiheit der Verfügung über seine
finanzwirtschaftlichen und handelspolitischen Interessenoderden
ZJustand des „selbständigen Zollgebietes“ als
eine Art staatsrechtlichen Status zu erklären, von welcher Erklä-
rung aus es in der Brüsseler Konvention vom Jahre 1902 zur
Forderung der Anerkennung als eines besonderen Ver-
tragsstaates und im Ausgleich vom Jahre 1907 zur Form
des Zoll- und Handelsvertrages an Stelle des bisherigen zur
Zollunion führenden Zoll- und Handelsbündnisses, sowie zur be-
sonderen Unterfertigung aller Zoll- und Handelsverträge mit dritten
22 TEZNER, Die Volksvertretung (1912) S. 179, 517 ff.