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solcher behandelt werden muß. Die Anwendung dieses Rechts-
gedankens auf die Abwesenheitspflegschaft liegt überaus nahe.
Der Widerspruch zwischen den beiden eingangs mitgeteilten
Entscheidungen, den STURM auffallenderweise leugnet, liegt also
in der Tat vor. Neuerdings ist nun auch das Kammergericht
(OLG. 18, 306) der hier vertretenen Ansicht des bayerischen OLG. bei-
getreten; der Sachverhalt war hier folgender: Ein Eigentümer
hatte mit der Behauptung, daß der Wohnsitz und Aufenthaltsort
einer Hypothekengläubigerin unbekannt sei, zur Ermöglichung
der Rückzahlung die Ernennung eines Pflegers für jene Gläubi-
gerin beantragt. Die Instanzgerichte hatten den Antrag abgelehnt,
u. a. mit dem Hinweis darauf, daß die abwesende Gläubigerin
durch zehnjährigen Aufenthalt im Ausland die inländische Staats-
angehörigkeit verloren haben könne, so daß nach Art. 23 EGBGB.
das inländische Vormundschaftsgericht zur Anordnung der Ab-
wesenheitspflegschaft gar nicht zuständig sei. Das Kammergericht
weist dies Bedenken zurück, indem es wörtlich ausführt:
„Die bloße Möglichkeit, daß die Gläubigerin nicht mehr
Preußin oder Deutsche ist, genügt jedoch nicht, um ihr, wenn sie
von Geburt Preußin war, die Fürsorge zu versagen. Fehlt seit
ihrer Abreise von Deutschland jede Nachricht von ihr, so läßt
sich auch nicht feststellen, daß sie später die Inländereigenschaft
verloren hat. Wie aber das bayerische OLG. (Rspr. 10 Nr. 2 h
S. 17) mit Recht ausgeführt hat, muß ein Inländer, von dem
wegen seiner Verschollenheit nicht ermittelt werden kann, ob er
aufgehört hat, Deutscher zu sein, bei der Anordnung einer Ab-
wesenheitspflegschaft ebenso als Deutscher behandelt werden, wie
der Verschollene nach EG. Art. 9 Abs. 1 als Deutscher für tot
erklärt wird, wenn er bei dem Beginne der Verschollenheit ein
Deutscher war, weil es an einem jeden Grunde fehlt, die Frage
bei der Abwesenheitspflegsehaft anders zu entscheiden als bei der
Todeserklärung.“
Ebenso hat das OLG. Hamburg (ZBIFG. 14, 37 N. 72) aus-