Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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solcher behandelt werden muß. Die Anwendung dieses Rechts- 
gedankens auf die Abwesenheitspflegschaft liegt überaus nahe. 
Der Widerspruch zwischen den beiden eingangs mitgeteilten 
Entscheidungen, den STURM auffallenderweise leugnet, liegt also 
in der Tat vor. Neuerdings ist nun auch das Kammergericht 
(OLG. 18, 306) der hier vertretenen Ansicht des bayerischen OLG. bei- 
getreten; der Sachverhalt war hier folgender: Ein Eigentümer 
hatte mit der Behauptung, daß der Wohnsitz und Aufenthaltsort 
einer Hypothekengläubigerin unbekannt sei, zur Ermöglichung 
der Rückzahlung die Ernennung eines Pflegers für jene Gläubi- 
gerin beantragt. Die Instanzgerichte hatten den Antrag abgelehnt, 
u. a. mit dem Hinweis darauf, daß die abwesende Gläubigerin 
durch zehnjährigen Aufenthalt im Ausland die inländische Staats- 
angehörigkeit verloren haben könne, so daß nach Art. 23 EGBGB. 
das inländische Vormundschaftsgericht zur Anordnung der Ab- 
wesenheitspflegschaft gar nicht zuständig sei. Das Kammergericht 
weist dies Bedenken zurück, indem es wörtlich ausführt: 
„Die bloße Möglichkeit, daß die Gläubigerin nicht mehr 
Preußin oder Deutsche ist, genügt jedoch nicht, um ihr, wenn sie 
von Geburt Preußin war, die Fürsorge zu versagen. Fehlt seit 
ihrer Abreise von Deutschland jede Nachricht von ihr, so läßt 
sich auch nicht feststellen, daß sie später die Inländereigenschaft 
verloren hat. Wie aber das bayerische OLG. (Rspr. 10 Nr. 2 h 
S. 17) mit Recht ausgeführt hat, muß ein Inländer, von dem 
wegen seiner Verschollenheit nicht ermittelt werden kann, ob er 
aufgehört hat, Deutscher zu sein, bei der Anordnung einer Ab- 
wesenheitspflegschaft ebenso als Deutscher behandelt werden, wie 
der Verschollene nach EG. Art. 9 Abs. 1 als Deutscher für tot 
erklärt wird, wenn er bei dem Beginne der Verschollenheit ein 
Deutscher war, weil es an einem jeden Grunde fehlt, die Frage 
bei der Abwesenheitspflegsehaft anders zu entscheiden als bei der 
Todeserklärung.“ 
Ebenso hat das OLG. Hamburg (ZBIFG. 14, 37 N. 72) aus-
	        
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