Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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die öffentlich rechtlichen Interessen des Mündels in Frage. Die 
Aufgabe, die öffentlich rechtlichen Interessen zur Geltung zu 
bringen, ist in ähnlichen Fällen der Staatsanwaltschaft über- 
tragen. Es empfiehlt sich daher, auch hier das Bechtsmittel 
der Beschwerde ($ 20, $ 57 Nr. 9 des Gesetzes über die An- 
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ausdrücklich der 
Staatsanwaltschaft zu gewähren. Dabei kann aber die weitere 
Beschwerde, die ihr alsdann wie den übrigen Beteiligten gemäß 
3 27 des genannten Gesetzes zusteht, nicht lediglich auf die 
Rüge von Rechtsverletzungen beschränkt bleiben; denn es han- 
delt sich hier regelmäßig um die Beurteilung tatsächlicher 
Verhältnisse, die jedoch so bedeutsam sind, daß eine möglichst 
einheitliche Behandlung wünschenswert erscheint.‘ 
Ebenso wurde in der Kommission diese Regelung dahin be- 
gründet, daß unter Umständen bei der Entlassung eines Minder- 
jährigen erhebliche öffentliche Interessen in Betracht kämen, 
die die Staatsanwaltschaft geltend machen solle. — 
Diese Erwägung der Begründung wie auch der Kommission 
ist indes unzutreffend.. Das Gesetz verlangt die Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts zu dem Antrag, um eine Gewähr da- 
für zu bieten, daß er nur in solchen Fällen gestellt wird, in denen 
die Prüfung durch das, Vormundschaftsgericht ergeben hat. 
daß die Entlassung aus dem Staatsverband ım Interesse des 
Mündels liegt. Ob dagegen im öffentlichen Interesse. 
insbesondere im Hinblick auf die Zahl derartiger Anträge auf 
Entlassung Minderjähriger aus dem Staatsverband und die dadurch 
zu besorgende Beeinträchtigung der inländischen Wehrkraft, eine 
Versagung der Genehmigung geboten sein möchte, kommt für die 
Entscheidung des Vormundschaftsgeriehts nicht in Betracht; die 
Wahrung, dieser öffentlichen Interessen ist ausschließlich Sache 
der Verwaltungsbehörde, die die Entlassung erteilt und sie militär- 
und gestellungspflichtigen Personen nur unter gewissen Voraus- 
setzungen erteilen darf. (KGJ 33, 49; Recht 07, 894 Nr. 2094.)
	        
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