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Beiträge zum deutschen Staatskirchenrecht.
Von
Dr. jur. H. HELLMUTH, k. Assessor in Speyer.
2.
Die Staalsaufsicht im Rahmen der Bayerischen Kirchengemeinde-
ordnung vom 24. IX. 1912 (GVBl. 911 ff.).
„Die Finanzverwaltung der Glaubensgesellschaften bewegt sich
ganz und voll im Bereiche der Rechtsordnung. Jeder Schritt,
den sie hier tut, betritt den Boden des Rechtes“; SEYDEL Ill 528
8 378. — Das kirchliche Vermögen und die kirchliche Vermögens-
verwaltung sind von der bayerischen Verfassung als weltliche
Gegenstände behandelt und werden durch Staatsgesetze ge-
regelt; vgl. bayer. Verf.-Urk. Titel IV, $ 9 Abs. 6, 8 64 Buch-
staben b und f des Religionsedikts (= RE.). Die staatliche Sorge
um das Kirchenvermögen erwies sich im Laufe der Zeit als ein
auch von der Kirche anerkanntes, zuverlässiges Mittel zur Er-
haltung und Sicherung des Kirchenvermögens. Dies um so mehr,
als das Gewand des Staatsgesetzes sichere Gewähr gegen ein Er-
starren der kirchlichen Finanzgebarung und Vermögensverwaltung
in veralteten Formen bot.
Diese Gewähr wurde vom Staat aufs neue bei Regelung der
kirchlichen Vermögensverwaltung durch die Bayerische Kirchen-