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und auch im Gesetz übertriebenen Kuratel eine vernünftig begrenzte
Aufsicht zu setzen.“
Diese Aufgabe hat die KGO. erfüllt. Als eine Hauptneuerung
gegenüber dem bisherigen Rechte nahm sie die Umwandlung der
Kuratel in eine bloße Staatsaufsicht vor, wobei die einschlägigen
Bestimmungen in der fünften Abteilung der Gemeindeordnungen
(Art. 154/86 ff.) im allgemeinen, d. i. unter Berücksichtigung der
für die Kirchengemeinden bestehenden Besonderheiten zum Vor-
bild dienten. Hand in Hand mit dieser Umwandlung ging die
Ausgestaltung der bisherigen Ansätze einer Selbstverwaltung zu
einer Selbstverwaltung der Kirchengemeinden nach dem Vorbilde
der Gemeindeordnungen. „Die Verwaltung der Angelegenheiten
des ortskirchlichen Stiftungsvermögensundder Kirchen-
gemeinden untersteht der Staatsaufsicht“ bestinnmt Artikel 73
KG0O. Das Pfründevermögen wurde von der KGO. nicht in den
Kreis ihrer Regelung gezogen. Daher bleiben für Pfründestiftungen
die bestehenden Kuratelnormen bis auf weiteres in Kraft. Dagegen
wurde durch Art. 73 ff. KGO. die bisher sehr weit ausgedehnte
und der Ausdehnung durch weitere Vorschriften unterliegende
(vgl. $ 123 des rev. Gde.-Ed. a. A.) Kuratel für das Kirchen-
stiftungsvermögen durch eine eingeschränktere, gesetzlich
fest umschriebene Staatsaufsicht ersetzt. Zugleich fiel das bis-
herige so zeitraubende und den Geschäftsgang belastende System
der Doppelkuratel, d. i. der kumulativen Kuratel- und Oberkuratel-
genehmigung, wie sie bisher in gewissen Fällen notwendig war.
Galt vordem der Grundsatz, die Staatskuratel habe sich nur da
Schranken aufzuerlegen, wo sie gesetzlich errichtet waren, so hat
ounmehr nach der KG@O. Kirchenstiftung und Kirchengemeinde volle
Bewegungsfreiheit, der Staat greift nur ein, wo das Gesetz es be-
stimmt. Namentlich die Kirchengemeinde verdankt der K@O. neben
einer sicheren gesetzlichen Grundlage für eine gedeihliche Betätigung
ihrer Aufgaben die Beseitigung des bisherigen unsicheren Verhält-
nisses zum Staate und die Schaffung eines klaren Rechtszustandes,