Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

— 559 — 
und auch im Gesetz übertriebenen Kuratel eine vernünftig begrenzte 
Aufsicht zu setzen.“ 
Diese Aufgabe hat die KGO. erfüllt. Als eine Hauptneuerung 
gegenüber dem bisherigen Rechte nahm sie die Umwandlung der 
Kuratel in eine bloße Staatsaufsicht vor, wobei die einschlägigen 
Bestimmungen in der fünften Abteilung der Gemeindeordnungen 
(Art. 154/86 ff.) im allgemeinen, d. i. unter Berücksichtigung der 
für die Kirchengemeinden bestehenden Besonderheiten zum Vor- 
bild dienten. Hand in Hand mit dieser Umwandlung ging die 
Ausgestaltung der bisherigen Ansätze einer Selbstverwaltung zu 
einer Selbstverwaltung der Kirchengemeinden nach dem Vorbilde 
der Gemeindeordnungen. „Die Verwaltung der Angelegenheiten 
des ortskirchlichen Stiftungsvermögensundder Kirchen- 
gemeinden untersteht der Staatsaufsicht“ bestinnmt Artikel 73 
KG0O. Das Pfründevermögen wurde von der KGO. nicht in den 
Kreis ihrer Regelung gezogen. Daher bleiben für Pfründestiftungen 
die bestehenden Kuratelnormen bis auf weiteres in Kraft. Dagegen 
wurde durch Art. 73 ff. KGO. die bisher sehr weit ausgedehnte 
und der Ausdehnung durch weitere Vorschriften unterliegende 
(vgl. $ 123 des rev. Gde.-Ed. a. A.) Kuratel für das Kirchen- 
stiftungsvermögen durch eine eingeschränktere, gesetzlich 
fest umschriebene Staatsaufsicht ersetzt. Zugleich fiel das bis- 
herige so zeitraubende und den Geschäftsgang belastende System 
der Doppelkuratel, d. i. der kumulativen Kuratel- und Oberkuratel- 
genehmigung, wie sie bisher in gewissen Fällen notwendig war. 
Galt vordem der Grundsatz, die Staatskuratel habe sich nur da 
Schranken aufzuerlegen, wo sie gesetzlich errichtet waren, so hat 
ounmehr nach der KG@O. Kirchenstiftung und Kirchengemeinde volle 
Bewegungsfreiheit, der Staat greift nur ein, wo das Gesetz es be- 
stimmt. Namentlich die Kirchengemeinde verdankt der K@O. neben 
einer sicheren gesetzlichen Grundlage für eine gedeihliche Betätigung 
ihrer Aufgaben die Beseitigung des bisherigen unsicheren Verhält- 
nisses zum Staate und die Schaffung eines klaren Rechtszustandes,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.