— 562 —
daß die vordem geübte Unterscheidung in dem Sinne, daß die
Kuratelgenehmigung gegenüber den Kirchengemeinden und Kirchen-
stiftungen in unmittelbaren Städten füreinige Fälle erst
von einer bestimmten Summe an, gegenüber den übrigen Kirchen-
gemeinden aber ohne Rücksicht auf die Größe der Summe er-
forderlich war, fallen gelassen wurde. Bei einer selbständigen
Regelung der Staatsaufsichtsverhältnisse wäre sie innerlich nicht
genügend gerechtfertigt gewesen; denn es gibt in unmittelbaren
Städten auch kleine, in sonstigen Orten auch große Stiftungen und
Kirchengemeinden.
Als Staatsaufsichtsbehörden wurden die bisherigen Kuratel-
behörden bestimmt; Art. 73 Abs. II und III KGO. Eine Zu-
ständigkeitsverschiebung ergab sich insofern, als — von unmittel-
baren Städten abgesehen — nunmehr das Bezirksamt die Ver-
mutung der Zuständigkeit für sich hat. Infolge der Beseitigung
der Doppelkuratel, die in gewissen erheblichen Fällen neben der
Kuratel genehmigend oder versagend eintrat, ruht fortan der
Schwerpunkt der Staatsaufsicht auch für die wichtigeren Fälle
beim Bezirksamte, das den Verhältnissen am nächsten steht und
mit der freieren Verfügungsgewalt zugleich die volle Verantwortlich-
keit zu übernehmen hat. Auch wo die Zuständigkeit höherer
Staatsaufsichtsstellen (Kreisregierung, Kultusministerium) aus be-
sonderen Gründen in einzelnen Fällen von der KGO. ausdrücklich
vorgesehen ist, hat sie nicht; die Natur der bisherigen Oberkuratel-
genehmigung.
Schließlich regelte die KGO. eingehend das Beschwerdever-
fahren in Gegenständen staatsaufsichtlicher Verfügungen; vgl.
Art. 80 KGO. mit Art. 96 Buchst. c a. a. O., wodurch Art. 10
Ziff. 3 des bayer. Verw.-Ger.-Gesetzes eine der nunmehrigen Ge-
setzeslage angepaßte Fassung erhielt. —
Es kann wohl mit Sicherheit auf eine günstige Wirkung
des Selbständigwerdens der kirchlichen Vermögens- und Gemeinde-
verwaltung gerechnet werden, um so mehr als das Vorbild der bür-