Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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daß die vordem geübte Unterscheidung in dem Sinne, daß die 
Kuratelgenehmigung gegenüber den Kirchengemeinden und Kirchen- 
stiftungen in unmittelbaren Städten füreinige Fälle erst 
von einer bestimmten Summe an, gegenüber den übrigen Kirchen- 
gemeinden aber ohne Rücksicht auf die Größe der Summe er- 
forderlich war, fallen gelassen wurde. Bei einer selbständigen 
Regelung der Staatsaufsichtsverhältnisse wäre sie innerlich nicht 
genügend gerechtfertigt gewesen; denn es gibt in unmittelbaren 
Städten auch kleine, in sonstigen Orten auch große Stiftungen und 
Kirchengemeinden. 
Als Staatsaufsichtsbehörden wurden die bisherigen Kuratel- 
behörden bestimmt; Art. 73 Abs. II und III KGO. Eine Zu- 
ständigkeitsverschiebung ergab sich insofern, als — von unmittel- 
baren Städten abgesehen — nunmehr das Bezirksamt die Ver- 
mutung der Zuständigkeit für sich hat. Infolge der Beseitigung 
der Doppelkuratel, die in gewissen erheblichen Fällen neben der 
Kuratel genehmigend oder versagend eintrat, ruht fortan der 
Schwerpunkt der Staatsaufsicht auch für die wichtigeren Fälle 
beim Bezirksamte, das den Verhältnissen am nächsten steht und 
mit der freieren Verfügungsgewalt zugleich die volle Verantwortlich- 
keit zu übernehmen hat. Auch wo die Zuständigkeit höherer 
Staatsaufsichtsstellen (Kreisregierung, Kultusministerium) aus be- 
sonderen Gründen in einzelnen Fällen von der KGO. ausdrücklich 
vorgesehen ist, hat sie nicht; die Natur der bisherigen Oberkuratel- 
genehmigung. 
Schließlich regelte die KGO. eingehend das Beschwerdever- 
fahren in Gegenständen staatsaufsichtlicher Verfügungen; vgl. 
Art. 80 KGO. mit Art. 96 Buchst. c a. a. O., wodurch Art. 10 
Ziff. 3 des bayer. Verw.-Ger.-Gesetzes eine der nunmehrigen Ge- 
setzeslage angepaßte Fassung erhielt. — 
Es kann wohl mit Sicherheit auf eine günstige Wirkung 
des Selbständigwerdens der kirchlichen Vermögens- und Gemeinde- 
verwaltung gerechnet werden, um so mehr als das Vorbild der bür-
	        
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