Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

— 569 — 
Verleihung eines öffentlichen Unternehmens oder eigentliche Konzession. 
Wenn jetzt hier ($ 2) gewerbepolizeiliche Genehmigung und Eisenbahn- 
konzession noch einfach nebeneinander stehen, als wären es juristisch die 
nämlichen Gebilde, so macht das doch den Eindruck der Rückständigkeit. 
In dem Artikel „Eisenbahnkonzession“ (Bd. I S. 661) war die Konzession 
durchweg als Begründung eines „Privilegiums“ erklärt worden. Auch das 
ist eine etwas altmodische Ausdrucksweise. Aber der juristische Gegensatz 
zu einer Konzession zum Kleinhandel mit Branntwein ist dort doch noch 
genügend wahrgenommen. — 
Der Fülle des gebotenen Stoffes gegenüber muß sich die Besprechung 
auf solche Stichproben beschränken. Jedenfalls bestätigt auch dieser Band, 
was schon der erste verhieß: daß das Werk der Aufgabe, die es zu erfüllen 
hat, in vollem Maße gerecht wird. 
Leipzig. Otto Mayer. 
Walther Schücking, Neue Ziele der staatlichen Entwick- 
lung. Eine politische Studie. Marburg i. H. N. G. Elwertsche 
Verlagsbuchhandlung. 1913. 98 8. 2. und 3. erweiterte Aufl. 
Darin muß man ScH. Recht geben: wir Staatsrechtler sind im Gegen- 
satz zur vorletzten Generation, den Männern von vor 1870, allzuweit von 
der Politik abgerückt. Ich glaube nur, daß eine Beschränkung auf Historie 
und Dogmatik nottat. Das deutsche Staatsrecht war in der Zeit vom Zu- 
sammenbruch des alten Reichs bis zur Gründung des neuen so sehr von 
den beiden großen politischen Aufgaben, der Gestaltung des Verfassungs- 
staates und der Einigung der Staaten, in Atem gehalten, daß die tätige 
Teilnahme des Juristen an der praktischen Politik sich von selbst verstand. 
Heute den Punkt oder die Punkte zu bestimmen, wo das Staatsrecht poli- 
tisch betrieben, d.h. wo es auch vom Juristen durch praktische Tat fort- 
entwickelt zu werden hat, das ist wohl nicht so leicht wie ehemals. Daß 
ScH. den Versuch macht, die Zellen des Wachstums bloßzulegen, ist zweifel- 
los ein dankenswertes Unternehmen. Es ist vielleicht etwas zu kräftig 
gemalt, wenn er in der historischen und juristisch-dogmatischen Schule nur 
Stagnation sieht. Schließlich ist doch auch ScH.s oldenburgisches Staats- 
recht, welches eine Zierde des Oeftentlichen Rechtes der Gegenwart bildet, 
ein Produkt der historisch - dogmatischen Schule. Und man wird ja wohl 
auch an politischen Ideen ihre Neuheit nur dann als einen Vorzug aner- 
kennen dürfen, wenn sie wertvoll, d.h. dem Ganzen förderlich sind. 
Die „neuen Ideen“ nun, die ScH. mit fortreißender Rede entwickelt, 
werden angekündigt mit einigen kulturpolitischen Urteilen, denen gegen- 
über Zurückhaltung erlaubt ist. Was ScH. in $ 2 als den Standpunkt des 
Gelehrten bestimmt, das ist sein individueller Standpunkt. Es ist interes- 
sant, ihn zu erfahren, es ist dankenswert, daß er so offen bekannt wird, 
ob man ihn teile, ist eine andere Frage. Im wesentlichen läuft es darauf 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXI. 4. 37
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.